Aufgaben des Fachbereiches
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) enthält im vierten Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das kommunale Prüfungswesen.
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Revision nach § 131 HGO gehören
Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§128 HGO)
laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege
dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinden und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen
Durchführung der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen
Prüfung von eingesetzten EDV-Verfahren
Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Aufgaben.
Schwerpunkt der örtlichen Prüfung ist dabei die Prüfung der Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden. Ferner können der Revision von den in § 131 Abs. 2 HGO ermächtigten Organen weitere Aufgaben übertragen werden.

Dazu gehören insbesondere
Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände
Prüfung des Anordnungswesens
Auftragsvergaben
Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen
Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe
Prüfung der Betätigung von Gemeinden bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Mit Novellierung des § 92 HGO können die Kommunen seit 2006 ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen. Im Werra-Meißner-Kreis haben der Landkreis und seine Kommunen diesen Wechsel beschlossen. Sie haben spätestens zum 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, die ebenfalls von der Revision zu prüfen ist. Im Werra-Meißner-Kreis sind von der Revision der Landkreis, acht Städte, acht Gemeinden und über 30 Verbände, Eigenbetriebe u. ä. zu prüfen.
Im Vergleich zu den anderen Bereichen der Kommunalverwaltung nimmt die Revision eine Sonderstellung ein. § 130 HGO bestimmt, dass die Revision bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig ist. Es können keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis einer Prüfung betreffen.






