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Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Genehmigung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Allgemeinverfügung

des Landrats des Werra-Meißner-Kreises

über die Genehmigung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

nach

§ 4 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) in der aktuell geltenden Fassung.

 

I.)            Tierärztinnen und Tierärzten wird genehmigt, die Impfung empfänglicher, auf dem Hoheitsgebiet des Werra-Meißner-Kreises gehaltener Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8) mit inaktivierten Impfstoffen durchzuführen. Diese Genehmigung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2019.

 

II.)           Die Übermittlung der Ohrmarkennummern der nach Nr. I geimpften Rinder durch den Tierhalter wird hiermit angeordnet.

 

III.)         Die Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung in der HNA Witzenhäuser Allgemeinen und Werra-Rundschau folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

 

Nebenbestimmungen

1.            Für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege hat die Meldung der Impfung innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung unter Angabe der Registriernummer des Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes und, sofern es sich um Rinder handelt, der Ohrmarkennummern mittels Erfassung  im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durch den Tierhalter oder durch den bevollmächtigten Hoftierarzt  zu erfolgen.

 

2.            Für alle anderen empfänglichen Tierarten erfolgt die Meldung nach Nr. 1 an den Fachdienst Veterinärwesen des Werra-Meißner-Kreises.

 

3.            Tierärztinnen und Tierärzte haben die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste zu dokumentieren, zu unterschreiben und der Tierhalterin oder dem Tierhalter auszuhändigen. Diese Impfliste muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

·         den Namen und die Praxisanschrift der Impftierärztin oder des Impftierarztes

·         den Namen des Tierhalters und die Adresse des Impfbestandes

·         den verwendeten Impfstoff mit Chargennummer

·         das Impfdatum

·         die Tierart und –zahl

·         die Kennzeichnung der geimpften Tiere

·         die Zahl der geimpften Tiere

·         die angewandte Impfstoffmenge.

 

Hinweise

A.)  In sachlicher Hinsicht enthält die vorliegende Genehmigung weder zugunsten der Tierärztin oder des Tierarztes noch zugunsten der Tierhalterin oder des Tierhalters eine Haftungsübernahme des Werra-Meißner-Kreises für Mängel des Impfstoffes oder für eine fehlerhafte Impfung. Die Genehmigung befreit die behandelnde Tierärztin und den behandelnden Tierarzt nicht von der Beachtung aller übrigen für die Impfung einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften und den zivilrechtlich bestehenden Verpflichtungen und Obliegenheiten.

 

B.)  Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.

 

C.)  Die Verfügung und ihre Begründung kann beim Fachdienst Veterinärwesen des Werra-Meißner-Kreises in 37269 Eschwege, Luisenstraße 23c, Raum 222 an Werktagen von 09:30 bis 12:00 eingesehen werden.

 

D.)  Diese öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Werra-Meißner-Kreises (http://www.werra-meissner-kreis.de/Bekanntmachungen) eingesehen werden.

 

Begründung

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 19. Juli 2011 in der zurzeit gültigen Fassung).

Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) in der zurzeit gültigen Fassung. Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

Die Zuständigkeit des Landrats des Werra-Meißner-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

Das eröffnete Ermessen für die Entscheidung über eine Genehmigung der Impfung hat der Landrat des Werra-Meißner-Kreises pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 Verwaltungsverfahrens-gesetz vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102 in der zurzeit gültigen Fassung).

Im vorliegenden Fall ergeben die wesentlichen Gründe für die Ermessensentscheidung aus dem Gleichlauf der privaten Interessen der betroffenen Tierhalter an der Gesundheit ihres Tierbestandes und dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung und Eindämmung einer Tierseuche ein eindeutig überwiegendes Interesse für die Erteilung der Genehmigung. Die Maßnahme ist im Hinblick auf eine präventive Tierseuchenbekämpfung geeignet und erforderlich. Im Übrigen ist sie auch verhältnismäßig. Die Impfung unterliegt der freiwilligen Entscheidung des jeweiligen Tierhalters. Somit werden Grundrechte des Tierhalters ebenso wenig beeinträchtigt, wie die durch die Genehmigung sogar begünstigte Berufsfreiheit der Impftierärztinnen und Impftierärzte.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist unter Berücksichtigung  einer Risiko-Bewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen, die mit Stand vom  30. November 2015 veröffentlicht worden ist (https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/Document_derivate_00013325/SD201518497.pdf).

In der qualitativen Risikoeinschätzung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8 wird das Eintragsrisiko für Deutschland wie folgt bewertet:

Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen, sowie auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt.

Die Serotypen BTV 4 und BTV 8 treffen in Deutschland auf eine ungeschützte Population und können zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen. Durch die Serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z. B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholt aufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epidemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen.

Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist die Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV 4 und 8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) am Friedrich-Loeffler-Institut Stand 2. Januar 2016 zu empfehlen.

Die Beschränkung der Impfgenehmigung nach Nr. I auf die empfänglichen Tiere, die auf dem Hoheitsgebiet des Landrats des Werra-Meißner-Kreises gehalten werden, ist erforderlich um zu gewährleisten, dass die Tiere sich zum Behandlungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern mindestens für die Zeitdauer der Grundimmunisierung auf dem Gebiet des Landrats des Werra-Meißner-Kreises aufhalten.

Gemäß § 36 Abs. 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102 in der zurzeit gültigen Fassung, darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Hiervon wurde mit der Auflage zu Nr. 3 Gebrauch gemacht, um zu gewährleisten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter umfassende und zutreffende Angaben zu der Impfung erhalten und um die Überwachung zu ermöglichen. Zudem ist die Erfassung der unter Nr. 1 genannten Impfdaten für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege durch den Tierhalter oder durch den bevollmächtigten Hoftierarzt zentral in der HIT-Datenbank zielführend und zweckmäßig. Tierhalter von anderen empfänglichen Tierarten, müssen Ihrer Verpflichtung durch die Mitteilung der Impfdaten an den Fachdienst Veterinärwesen des Werra-Meißner-Kreises nachkommen.

Auch die Anordnung von Nr. II nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, wonach der Tierhalter der zuständigen Behörde zusätzlich die Ohrmarkennummer der geimpften Tiere mitzuteilen hat, dient dem vorgenannten Zweck der Nachvollziehbarkeit und Überwachung des Impfgeschehens. Zudem dient die Eintragung der Ohrmarken in die HIT-Datenbank dem Nachweis der ordnungsgemäßen Impfung im Rahmen des Verbringens von Rindern.

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, um die Impfung im Interesse einer wirksamen Prophylaxe unverzüglich zu ermöglichen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises in 37269 Eschwege, Luisenstraße 23c einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist der Tag des Eingangs bei dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises maßgebend, nicht der Tag der Absendung

 

Eschwege, 18. Dezember 2018

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

gez. Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter



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