Zum Hauptinhalt springen logo WMK - Link zur Startseite

Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Inzidenz ab 35) auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises vom 23.10.2020

Allgemeinverfügung

zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung
des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Inzidenz ab 35)
auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises

vom 23.10.2020


Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.05.2020 (GVBl. S. 310), sowie § 9 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungs-verordnung - CoKoBeV) vom 07.05.2020, in der Fassung der am 19.10.2020 in Kraft getretenen Änderungen durch die Verordnung vom 19.10.2020 (GVBl. S. 726), sowie in Einklang mit den auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten/-innen am 14.10.2020 vereinbarten bundeseinheitlichen Regelungen ergeht für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises folgende

 

Allgemeinverfügung

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung – im Folgenden CoKoBeV) vom 07.05.2020 in der ab dem 19.10.2020 gültigen Fassung gilt für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises Folgendes:

 

1.    Private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen (z.B. Familienfeiern wie Geburtstagsfeiern, Hochzeiten; Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern) sind abweichend von § 1 Abs. 4 CoKoBeV nur mit einer Teilnehmerzahl von maximal 25 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Für private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird dringend empfohlen, die Teilnehmerzahl auf maximal 15 Personen oder auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zu beschränken.


2.    Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote (z.B. Theater, Opern, Konzerte, Kinos) im Sinne des § 1 Abs. 2b CoKoBeV sind abweichend von § 1 Abs. 2b lit. b) CoKoBeV nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 150 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen. Die weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.

 

3.    Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV gelten eine Obergrenze von 50 Zuschauern in geschlossenen Räumen bzw. 150 Zuschauern unter freiem Himmel und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz. Die für Zuschauer geltenden weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.

 

4.    Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 CoKoBeV wird über die in der CoKoBeV sowie die in den Ziffern 2. und 3. dieser Allgemeinverfügung geregelten Bereiche hinaus jeweils abseits des eigenen Sitzplatzes angeordnet
a)    für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV,
b)    in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie insbesondere Mensen, Kantinen, Cafes, Eisdielen,
c)    beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken, Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und vergleichbaren Einrichtungen und Vergnügungsstätten sowie
d)    für Patientinnen und Patienten bei einem Transport (z.B. durch Fahrdienste) zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie innerhalb dieser Einrichtungen.

 

5.    An Örtlichkeiten im öffentlichen Raum, in denen eine größere Anzahl von Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Haushalte nicht durchgehend eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, insbesondere in Fußgängerzonen, auf Einkaufsstraßen und auf öffentlichen Plätzen.


 
6.    Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Ziffern 2., 3. und 4. dieser Allgemeinverfügung gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

 

7.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.10.2020 (Sonntag) um 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich zum 07.11.2020 (Samstag), 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.


Begründung:

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 07.05.2020 in der ab dem 19.10.2020 gültigen Fassung erlassen. Nach § 9 CoKoBeV sind die örtlich zuständigen Behörden befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 20.10.2020 wurde dem Werra-Meißner-Kreis durch das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen.

In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 14.10.2020 wurden weitere Beschränkungsmaßnahmen, die an die Inzidenzwerte 35 bzw. 50 gekoppelt sind, in das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 überführt, mit dem Ziel eines hessenweit möglichst einheitlichen Maßnahmenkonzepts.

Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 23.10.2020, 10 Uhr auf 36 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen (7-Tages Inzidenz), so dass der Werra-Meißner-Kreis nun der Stufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist.

Die gesundheitsamtlich ermittelte 7-Tages-Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis ist seit Mitte Oktober binnen weniger Tage von lediglich 13 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen (Stand 18.10.2020) über 26 Neuinfektionen (Stand 21.10.2020) auf nun aktuell 36 Neuinfektionen (Stand 23.10.2020) gestiegen. Die Entwicklung zeigt einen stetigen, dynamischen Anstieg. Auch in den angrenzenden Landkreisen, von denen mehrere bereits eine 7-Tages-Inzidenz von deutlich über 50 Neuinfektionen aufweisen, ist ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Inzidenzwerten festzustellen, was insbesondere vor dem Hintergrund des Pendelverkehrs vieler berufstätiger Menschen über die Landkreise hinweg bedeutsam ist.

Aufgrund der stetig steigenden Neuinfektionen in den letzten Wochen ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen.

Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen aktuell keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. eines einzelnen Betriebes erkennbar ist, sondern insgesamt ein dynamisches kreisweites Infektionsgeschehen deutlich wird (aktuell sind 11 der 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden betroffen), sieht sich der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sowie in Abweichung von der o.g. Corona-Verordnung (CoKoBeV) die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen.

Da in den letzten Wochen insbesondere mittelgroße Feiergesellschaften im privaten Bereich und Sport- und Freizeitaktivitäten im Werra-Meißner-Kreis maßgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Gerade mittelgroße Feiergesellschaften haben – auch bundesweit – zu einer erheblich höheren Zahl an Infizierten geführt. Da es im gesamte Kreisgebiet entsprechende Räumlichkeiten für derartige Feiern gibt und diese Räumlichkeiten gemeinde- und landkreisübergreifend genutzt werden, ist zum Erreichen des mit dieser Allgemeinverfügung verfolgten Ziels eine Beschränkung der Allgemeinverfügung auf einzelne Kreiskommunen nicht zweckdienlich.

Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Teilnehmerzahlen – wie aus Ziff. 1 und 3 ersichtlich – von privaten Zusammenkünften und privaten Feierlichkeiten sowie auch im sportlichen Bereich für die Zuschauer notwendig. Zudem muss die Möglichkeit einer Nachverfolgung von Infektionsketten gewahrt bleiben, die naturgemäß schwieriger wird, je mehr Menschen zusammenkommen. Daher wird auch ausdrücklich empfohlen, private Feiern in Privaträumen auf maximal 15 Teilnehmer oder auf Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes zu beschränken. Mit den hier getroffenen Anordnungen wird auch den in der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 14.10.2020 vereinbarten weiteren erforderlichen Beschränkungsmaßnahmen, die an den Inzidenzwert 35 gekoppelt sind, Rechnung getragen, die in das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 überführt wurden.  Hieraus und unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens im Werra-Meißner-Kreises ist es erforderlich, diesen Vorgaben zu folgen.

Bei den sonstigen Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie Kulturangeboten haben sich nach derzeitigem Stand die aufgestellten Hygienekonzepte als probates Mittel zur Verhinderung der Ausbreitung bewährt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass größere Zusammenkünfte und Veranstaltungen ein potentiell größeres Infektionsrisiko darstellen. Daher hält es der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises im Hinblick auf die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 für erforderlich, die grundsätzlich zulässige Zahl der Teilnehmenden an Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV gemäß Ziffer 2 auf maximal 150 zu reduzieren und eine höhere Teilnehmeranzahl einem Gestattungsvorbehalt des Gesundheitsamts zu unterwerfen. Diese Beschränkung ist geeignet, um den Zweck der Verringerung von Infektionen und damit der Eindämmung des lokalen Infektionsgeschehens zu erreichen. Zugleich erfolgt die Festlegung vor dem Hintergrund, dem Gesundheitsamt im Falle der festgestellten Infektion eines Teilnehmers, eine Nachverfolgung der Infektionskette zu ermöglichen und zu gewährleisten. Aufgrund des zuletzt dynamischen Infektionsgeschehens im Werra-Meißner-Kreis reicht die bisherige Beschränkung auf 250 Teilnehmer nach § 1 Abs. 2b lit. b) CoKoBeV nicht mehr aus, um die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hinreichend einzudämmen und zu verlangsamen.

Ferner ist dort wie auch bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung (auch Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen), in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie beim Besuch von Freizeiteinrichtungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer auch hier außer am eigenen Platz notwendig, da in diesen Bereichen viele, miteinander unbekannte Personen in Kontakt treten können. Die Übertragung des Corona-Virus erfolgt überwiegend über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum. Nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse können diese Tröpfchen und Aerosole zumindest teilweise von einer Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten bzw. in der Ausbreitung gehindert werden. Daher ist zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus die Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Ziffern 2 bis 4 erforderlich.  

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes, die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere diejenigen des Gesundheitssystems im Werra-Meißner-Kreis, über einen absehbar längeren Zeitraum sicherzustellen. Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigeren Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können. Dies gilt insbesondere auch, da zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen werden.

Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die weitere dynamische Ausbreitung des Virus zu unterbrechen.

Unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Faktoren sind die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich, angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern.

Insbesondere soll mit den in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen verhindert werden, dass höhere Eskalationsstufen erreicht werden, bei der wiederum strengere Maßnahmen zu treffen wären.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nutzen das dem Kreisausschuss des Werra-Meissner-Kreises als zuständige Gesundheitsbehörde zustehende Ermessen daher in rechtmäßiger Weise aus, zumal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus auch durch die Befristung bis zum 07.11.2020 zusätzlich Rechnung getragen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kreisordnungsbehörde als weitere Schutzmaßnahme durch Allgemeinverfügung für den Werra-Meißner-Kreis die durch Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 für die eingetretene Inzidenzwertüberschreitung vorgegebene Festlegung der Sperrzeit für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten auf 23 Uhr vornehmen wird.

Zusätzlich zu den einzelnen Verfügungen empfiehlt der Kreis dringend, die sozialen Kontakte im privaten Bereich auch außerhalb von Veranstaltungen und Feierlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren. Ein nicht unwesentlicher Anteil am Infektionsgeschehen geht hieraus hervor, so dass dies bereits jetzt geboten ist. Sollte sich das Infektionsgeschehen nicht verlangsamen und die nächste Eskalationsstufe erreicht werden, so wird es notwendig sein, diese dringende Empfehlung in eine Verfügung zu überführen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung erhoben werden.


Hinweis:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).


Eschwege, 23. Oktober 2020


Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

gez. Dr. Wallmann
Erster Kreisbeigeordneter

Download

 



Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
A
A
A
A