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Allgemeinverfügung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises vom 23.10.2020

Allgemeinverfügung
des Landrats des Werra-Meißner-Kreises

zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe
sowie für öffentliche Vergnügungsstätten
auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises

vom 23.10.2020


Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises erlässt hiermit gemäß § 3 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit (SperrV) vom 10.12.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2017 (GVBl. S. 396), sowie in Einklang mit den zur Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen des Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen (Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 20.10.2020) und der auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten/-innen am 14.10.2020 vereinbarten bundeseinheitlichen Regelungen für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises folgende


Allgemeinverfügung


1.    Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im gesamten Werra-Meißner-Kreises auf 23 Uhr festgesetzt.

2.    Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

3.    Die Allgemeinverfügung tritt am 25.10.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 07.11.2020.

 

Begründung:

Nach § 3 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit (SperrV) kann die zuständige Verwaltungsbehörde (hier gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 SperrV der Landrat des Werra-Meißner-Kreises als Kreisordnungsbehörde) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern.

Im Zusammenhang mit der derzeit durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten Pandemielage hat sich die Infektionslage innerhalb des Werra-Meißner-Kreises nachteilig entwickelt, so dass besondere Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung erforderlich sind.

Durch den gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 20.10.2020 wurde dem Werra-Meißner-Kreis durch das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen.

In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 14.10.2020 wurden weitere Beschränkungsmaßnahmen, die an die Inzidenzwerte 35 bzw. 50 gekoppelt sind, in das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 überführt, mit dem Ziel eines hessenweit möglichst einheitlichen Maßnahmenkonzepts.

Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 23.10.2020, 10 Uhr, auf 36 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen (7-Tages Inzidenz), so dass der Werra-Meißner-Kreis nun der Stufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist.

Die gesundheitsamtlich ermittelte 7-Tages-Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis ist seit Mitte Oktober binnen weniger Tage von lediglich 13 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen (Stand 18.10.2020) über 26 Neuinfektionen (Stand 21.10.2020) auf aktuell 36 Neuinfektionen (Stand 23.10.2020) gestiegen. Die Entwicklung zeigt einen stetigen, dynamischen Anstieg. Auch in den angrenzenden Landkreisen, von denen mehrere bereits eine 7-Tages-Inzidenz von zum Teil deutlich über 50 Neuinfektionen aufweisen, ist ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Inzidenzwerten festzustellen, was insbesondere vor dem Hintergrund des Pendelverkehrs vieler berufstätiger Menschen über die Landkreise hinweg bedeutsam ist.

Aufgrund der stetig steigenden Neuinfektionen in den letzten Wochen ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen.

Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen aktuell keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. eines einzelnen Betriebes erkennbar ist, sondern insgesamt ein dynamisches kreisweites Infektionsgeschehen deutlich wird (aktuell sind 11 der 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden betroffen), sieht sich die zuständige Kreisordnungsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2, Zusammenkünfte von vielen Menschen deutlich zu beschränken. Dies ist unter anderem durch eine Einschränkung der Betriebszeit von gastronomischen Betrieben und öffentlichen Vergnügungsstätten möglich. Durch die Verkürzung der Öffnungszeiten der Betriebe wird sich die Zahl der Kontakte zwischen Personen und damit das Risiko einer Ansteckung vermindern. Die Verlängerung der Sperrzeit ist im Vergleich zur vollständigen Schließung der gastronomischen Betriebe und öffentliche Vergnügungsstätten das mildere Mittel und greift deutlich geringer in die gewerbliche Betätigungsfreiheit ein. Überdies wird dem zumal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch durch die Befristung bis zum 07.11.2020 zusätzlich Rechnung getragen wird.

Gerade im Hinblick darauf, dass Besucher gastronomischer Betriebe problemlos zwischen einzelnen kreisangehörigen Kommunen pendeln können, ist in der aktuellen Situation eine kreisweite Regelung erforderlich. Insoweit besteht ausnahmsweise die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde (Landrat des Werra-Meißner-Kreises) nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SperrV.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Verlängerung der Sperrzeit hat den Zweck, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken, weshalb bis zu ihrer Wirksamkeit nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchsverfahrens abgewartet werden kann. Der Schutz vor Ansteckung durch das Corona-Virus ist deutlich höher zu bewerten als das private Interesse an dem Besuch von gastronomischen Einrichtungen nach 23 Uhr, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO im öffentlichen Interesse liegt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Werra-Meißner-Kreis, Der Landrat, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Werra-Meißner-Kreises unter der E-Mail-Adresse signatur@werra-meissner-kreis.de erhoben werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

 

Eschwege, 23. Oktober 2020

Werra-Meißner-Kreis
Der Landrat

gez. Reuß
Landrat

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