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Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Gesellschaftsjagden in der Zeit bis zum 30.11.2020 unter den rechtlichen Vorgaben aufgrund der Corona-Pandemie auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises vom 04.11.2020

Allgemeinverfügung

zur Genehmigung von Gesellschaftsjagden in der Zeit bis zum 30.11.2020
unter den rechtlichen Vorgaben aufgrund der Corona-Pandemie
auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises

vom 04.11.2020


Nach § 1 Abs. 2 b der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) des Landes Hessen vom 07.05.2020, in der Fassung der am 05.11.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch die Verordnung vom 02.11.2020 (GVBl. S. 742), sind Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit persönlicher Teilnahme für die zuständige Behörde nur bei Vorliegen eines „besonderen öffentlichen Interesses“ genehmigungsfähig.

Ein solches „besonderes öffentliches Interesse“ im Sinne des § 1 Abs. 2 b CoKoBeV liegt nach den gemeinsamen Auslegungshinweisen zur CoKoBeV des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (Stand: 03.11.2020) u. a. bei Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und Tierseuchenprävention vor. Im Hinblick auf die akute Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest besteht für die Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild als wichtige Maßnahme zur Bekämpfung und zur Prävention der Tierseuche Afrikanische Schweinepest derzeit ein besonderes öffentliches Interesse. Ferner gilt dies für die Jagd auf wiederkäuendes Schalenwild zur Erfüllung der Abschusspläne und zur Unterstützung einer artenreichen Wiederbewaldung der großflächigen Kalamitätsflächen. Dies hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Erlass vom 30.10.2020 (VI 6-088j 02-2/2010) klargestellt und als Leitfaden zur Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden unter den Bedingungen der rechtlichen Vorgaben aufgrund der Coronapandemie Hinweise und Empfehlungen in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration erarbeitet.

In diesen Hinweisen und Empfehlungen finden sich detaillierte Ausführungen dazu, wie Gemeinschaftsjagden im Hinblick auf den Pandemieschutz durchzuführen sind. Berücksichtigt das von der Ausrichterin oder dem Ausrichter der Jagd ausgearbeitete Hygienekonzept die Hinweise und Empfehlungen und bietet diese oder dieser die Gewähr, dass dieses eingehalten wird, so sind Gemeinschaftsjagden genehmigungsfähig.

Auf dieser Grundlage und auf Empfehlung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Untere Gesundheitsbehörde i. S. des § 1 Abs. 2 b CoKoBeV sowie als Untere Jagdbehörde für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises folgende

 

Allgemeinverfügung


I.    Aufgrund des § 1 Abs. 2 b CoKoBeV des Landes Hessen vom 07.05.2020, in der Fas-sung der am 05.11.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch die Verordnung vom 02.11.2020 (GVBl. S. 742), werden bis zum Ablauf des 30.11.2020 Gesellschaftsjagden im Sinne des § 18 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes vom 05.06.2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (GVBl. S. 232), die schwerpunkt-mäßig der Jagd auf Schalenwild dienen, mit bis zu 120 Teilnehmenden (Jagende und Funktionspersonal) genehmigt.

 

II.    Auflagen:

1.    Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Jagd hat die Einhaltung der Vorgaben nach § 1 Abs. 2 b lit. a), lit. d) bis f) CoKoBeV sicherzustellen und hierzu ein Hygie-nekonzept zu erarbeiten, das den Anforderungen der CoKoBeV vom 07.05.2020, in der jeweils gültigen Fassung, den jeweils aktuellen Hinweisen des Robert Koch-Instituts sowie den Hinweisen und Empfehlungen für die Durchführung von Gesell-schaftsjagden unter den Bedingungen der rechtlichen Vorgaben aufgrund der Coronapandemie durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2020 entspricht. Sie oder er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hygienekonzept bei der Durchführung der Gesell-schaftsjagd beachtet und umgesetzt wird.

2.    Das Hygienekonzept ist dem Gesundheitsamt oder der örtlichen Ordnungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.

 

III.    Widerrufsvorbehalt:

Diese Genehmigung kann jederzeit bei Änderung der Rechtslage oder bei Verschärfung des Infektionsgeschehens widerrufen werden.

 

IV.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 05.11.2020 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30.11.2020.

 

Begründung:

Zu I.:
Es besteht aktuell ein hohes öffentliches Interesse an der Jagd auf Schalenwild. Die Jagd auf Schwarzwild ist zur Prävention vor der sich ausbreitenden Wildseuche Afrikanische Schweinepest dringend geboten. Nach den Hitze- und Dürrejahren 2018 und 2019 hat sich der Zustand des Waldes so verschlechtert, dass Neuanpflanzungen von Baumkulturen erforderlich wurden, diese und auflaufende Naturverjüngung bedürfen des Schutzes vor Verbiss und Schäle durch die gebotene Bejagung des Rot- und Rehwildes. Bei der Jagd handelt es sich wesensmäßig um eine Aktivität im Freien, bei der Ansteckungen durch Beachtung der AHA-Regeln relativ gut verhindert werden können, auch wenn relativ viele Personen an einer solchen Gesellschaftsjagd mitwirken. Die Jagd läuft so ab, dass die mitwirkenden Personen kaum miteinander interagieren, Abstände können eingehalten werden.

Zu II.:
Die Auflagen sind erforderlich, damit auch an den Engpässen (den Treffpunkten, dem Fahren zu den Einständen und ggf. beim Bergen erlegten Wilds) die Hygieneregeln eingehalten werden. Die zu beachtenden Regeln sind verallgemeinerungsfähig, sie sind in den Hinweisen und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter den Bedingungen der rechtlichen Vorgaben aufgrund der Coronapandemie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.10.2020 zusammengefasst und können so weitgehend in die Hygienekonzepte übernommen werden. Die nach § 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zuständigen Behörden müssen jedoch zu jeder Zeit in der Lage sein, das Vorhandensein eines Hygienekonzepts zu überprüfen. Dem dient die Pflicht dieses auf Verlangen vorzuzeigen.

Zu III.:
Für den Fall einer weiteren Verschärfung der Rechtslage oder des Pandemiegeschehen, die auch die Ausübung der Gesellschaftsjagden nicht mehr erlauben, bleibt der Widerruf vorbehalten.


Eschwege, 04. November 2020

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

gez. Dr. Wallmann
Erster Kreisbeigeordneter

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