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Umweltbundesamt zu mobilen Lufteinigern: Nur im Ausnahmefall sinnvoll

Vor dem Hintergrund einer möglichen Übertragung des SARS-CoV-2-Virus über Aerosole in Räumen werden mobile Luftreinigungsgeräte (d. h. frei im Raum aufstellbare Geräte) derzeit diskutiert als Ergänzung für das Lüften mit Außenluft (über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen), um virushaltige Aerosole aus der Luft zu entfernen.

Das Umweltbundesamt (UBA) betrachtet einen generellen Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten als kritisch und hält ihn lediglich in Ausnahmefällen als zusätzliche Maßnahme für gerechtfertigt, da die Wirksamkeit der mobilen Luftreinigungsgeräte in Hinblick auf die Reduzierung von SARS-CoV-2-Viren in vielen Fällen bislang nicht eindeutig nachgewiesen ist. Zudem beseitigen mobile Luftreiniger nicht die in Räumen übliche Anreicherung von Kohlendioxid (CO2), Luftfeuchte und diversen chemischen, teils geruchsaktiven Substanzen.

„Das richtig durchgeführte Lüften steht daher an erster Stelle“, so der Erste Kreisbeigeordnete, Dr. Rainer Wallmann. „Filteranlagen können nur ergänzend sinnvoll sein, insbesondere in schlecht lüftbaren Räumen“, führt Dr. Wallmann weiter aus. Nicht lüftbare Räume sollten aus der Nutzung genommen werden.

Das UBA unterteilt in seiner Empfehlung vom 22.10.2020 folgende Arten von Luftreinigern:

A) Durchsatzgeräte mit Hochleistungsschwebestofffiltern (HEPA-Filterklassen H 13 oder H 14)
Die Nutzung solcher Geräte zur Entfernung von allgemeinen Staubpartikeln ist erprobt. Zuletzt haben Studien auch gezeigt, dass Geräte mit diesen Filtern H13 und H14 auch Partikel in der Größe, in denen Viren in der Raumluft vorkommen, teilweise entfernen können. allerdings ist zu beachten, dass Filtergeräte nach dem Umluftprinzip arbeiten und zu jedem Zeitpunkt nur einen Bruchteil der Raumluft reinigen. Im Realraummaßstab hat sich gezeigt, dass Geräte mit Schwebstofffilter sehr großzügig dimensioniert sein müssen und eine Umsatzrate des fünf- oder mehrfachen Raumvolumens pro Stunde benötigen, um die Partikelkonzentrationen im Raum wirksam zu reduzieren. Dabei steigt jedoch auch die Geräuschentwicklung.

B) Durchsatzgeräte mit Aktivkohlefiltern oder elektrostatischen Filtern
Geräte mit Aktivkohlefiltern entfernen keine Partikel (nur Gase) und eignen sich daher nicht für eine Reduzierung von Viren. Für Geräte mit elektrostatischen Filtern fehlen derzeit Funktionsnachweise für virushaltige Partikel in Realräumen.


C) Geräte mit Inaktivierung von Viren durch UV-C-Technik
Das Gleiche gilt für Geräte mit UV-C-Technik. Auch hier fehlen verlässliche Daten über die Einsatzbedingungen und Wirksamkeit in Kopplung mit mobilen Geräten. Für die mobilen Geräte sind bislang keine Funktionsnachweise für Realräume in Verbindung mit Viren vorhanden. Ebenso ist ein Nachweis notwendig, dass die Geräte für einen sicheren Einsatz in belebten Räumen  (z. b. Klassenzimmer) geeignet sind (Schutz vor schädigendem UV-Licht).

D) Luftbehandlung mittels Ozon, Plasma oder Ionisation
Geräte, die eine Virenreduktion über Luftbehandlung mit Ozon und anderen reaktiven Stoff vorsehen werden für den Einsatz in Räumen aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, da die Wirkstoffe selbst reizend sind und/oder durch Reaktion mit anderen Stoffen in der Raumluft neue Schadstoffe entstehen können. Hier besteht die Möglichkeit, dass neue Gefährdungen entstehen.

Bei allen Geräten sind auch die nicht unerheblichen Geräuschentwicklungen beim Einsatz in Räumen (z. B. Kita-Räume oder Klassenräume) zu berücksichtigen.

Das Umweltbundesamt kommt daher zum Fazit, dass ausschließlich durch mobile Luftreinigungsgeräte eine verlässliche Reduzierung der SARS-CoV-2-Viren in geschlossenen Räumen nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Das UBA empfiehlt daher weiter auch in der kalten Jahreszeit die Fensterlüftung als prioritäre Maßnahme.

Die im Winter unvermeidliche Abkühlung der Raumluft durch Stoß- bzw. Querlüftung hält nur wenige Minuten an und ist - bei richtiger Durchführung - aus medizinischer Sicht unbedenklich.

Ab dem 02.11.2020 besteht darüber hinaus gemäß Landesverordnung eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ab der 5. Klasse auch während des Schulunterrichtes. Diese Verordnung gilt zunächst bis zum 31.01.2021.


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