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Kinder- und Jugendbetreuer haben einen priorisierten Anspruch auf Schutzimpfung

Die Hessische Landesregierung hat bekannt gegeben, dass Kinder- und Jugendbetreuer einen priorisierten Anspruch auf Schutzimpfung (Priorisierungsgruppe 3 - § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV) haben, wenn sie in Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit, als Teil der Jugendhilfe, gehört u.a. die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII).

Sportvereine können Träger der freien Jugendhilfe sein. Dies kann sich bsp. aus der Satzung des Vereins ergeben. Ein Sportverein (ggf. auch nur eine Abteilung) gehört zur Jugendhilfe wenn im Vordergrund das Erlernen sozialer Umgangsformen steht. Hier kommt es in erster Linie auf die Erfahrung des Miteinanders zwischen jungen Menschen an. Reine Unterhaltungsangebote sind ebenso wenig Bestandteil der Jugendarbeit wie nur auf Leistungserbringung ausgerichtete Sportveranstaltungen (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 11 Rn. 17).

Als Hilfskriterium zum Nachweis kann die Erforderlichkeit des Vorlegens eines erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen der Tätigkeit im Sportverein herangezogen werden. Personen die in der Jugendarbeit im Sportverein tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (vgl. § 72a SGB VIII) gehören somit  immer zur Priorisierungsgruppe 3 und können sich online (https://impfterminservice.hessen.de) oder über die Hotline (116117) des Landes Hessen zur Impfung anmelden.


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