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Corona-Virus:

• 16 Genesene

• 34 bestätigte Fälle

• weitere Test zur Prävention

• Quarantäne für alle Reiserückkehrer empfohlen

Am heutigen Dienstag hat sich die bestätigte Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Werra-Meißner-Kreis von 31 auf 34 erhöht. Die derzeit im Kreis von der Erkrankung Betroffenen liegen in einem Altersbereich von 5 bis 90 Jahren. Die Kontaktpersonen der Betroffenen wurden bzw. werden ermittelt und unter Quarantäne gestellt. Die Zahl der Genesenen liegt jetzt bei 16.

Zur Prävention wird der Werra-Meißner-Kreis verstärkt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen testen lassen, um die besonders gefährdeten Bewohner der Einrichtungen zu schützen. „Alle neu hinzukommenden Testkapazitäten, die der Kreis auf eigene Initiative und Kosten erschließen konnte, und trotz mehrfacher Bitte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nicht eingerichtet wurden, werden jetzt vor allem für solch präventiven Maßnahmen genutzt werden“, erläutern Landrat Stefan Reuß und Erster Kreisbeigeordneter Dr. Rainer Wallmann.

Umsetzung der allgemeinen Quarantäne für alle Reise- / Urlaubsrückkehrer durch das Land Hessen in Vorbereitung

Die derzeit geltende Quarantäne für Reiserückkehr aus Risikogebieten soll auf Vorschlage der Bundeskanzlerin auf alle Reiserückkehrer erweitert werden. Das Land Hessen hat eine kurzfristige Umsetzung dieser Maßnahme angekündigt.

Der Werra-Meißner-Kreis empfiehlt schon jetzt allen Reiserückkehrer eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten.

Reiserückkehrer die in definierten Risikogebieten waren bzw. beim Durchfahren von Risikogebieten Kontakte hatten, haben schon jetzt zwingend nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Hintergrund ist die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:

§ 1 (1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Hessens, auf die die Voraussetzungen aus Satz 1 zutreffen, wird ein berufliches Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes allgemein angeordnet.

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Eine zusätzliche Verfügung des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich!

Als Risikogebiete sind derzeit definiert:

Ägypten: ganzes Land
Frankreich: ganzes Land
Iran: ganzes Land
Italien: ganzes Land
Niederlande: ganzes Land
Österreich: ganzes Land
Schweiz: ganzes Land
Spanien: ganzes Land
Südkorea: Daegue und die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
USA: ganzes Land
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: ganzes Land


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