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Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Unter dem Begriff Wirtschaftliche Jugendhilfe subsumiert sich die Ausgabe und Einnahme von Geldleistungen für Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

Folgende Geldleistungen werden nach Fallprüfung und Entscheidung gewährt:

 

Zu den weiteren Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehört die Berechnung, Festsetzung und Geltendmachung eines Kostenbeitrags im Rahmen der Heranziehung des jungen Menschen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie der Eltern nach §§ 91 ff SGB VIII.

Ebenfalls in den Aufgabenbereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe fällt die Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe.



Eingliederungshilfe für beeinträchtigte Menschen

Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es, Menschen mit Beeinträchtigung oder von Beeinträchtigung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung zu fördern, ihnen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Der Werra-Meißner-Kreis als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB IX zuständig:

  • für Kinder und Jugendliche von Geburt bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder einer Förderschule und
  • für Personen, die erstmalig nach Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen

Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, also der Landeswohlfahrtsverband Hessen in Kassel, zuständig.

Folgende Leistungen der Eingliederungshilfe werden bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt:



Weitere Informationen finden Sie im Inklusions-Netz Werra-Meißner:

 



Dienstleistungen und Ansprechpartner



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