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Kindertagespflege / Kostenübernahme

Gemäß §§ 22 - 24 SGB VIII können die Kosten für die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege aus Jugendhilfemitteln übernommen werden.
Gem. § 24 (1) SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
    a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
    b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
    c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.


Die Eltern, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben gemäß § 90 SGB VIII einen Eigenanteil zu den Kosten der Kinderbetreuung zu leisten, soweit dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zuzumuten ist. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der §§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII.
Die laufende Geldleistung zur Förderung der Tagespflege, welche an die Tagespflegepersonen gezahlt wird, umfasst

  • die Erstattung des Sachaufwandes der Tagespflegeperson
  • einen angemessenen Erziehungsbeitrag
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung

Voraussetzung für die Gewährung der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII ist neben der Notwendigkeit der Tagespflege die Eignung der Tagespflegeperson. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Darüber hinaus ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Personen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb deren Haushalts betreuen, bedürfen i.d.R. seit dem 01.10.2005 der Erlaubnis durch das Jugendamt. Die Kindertagespflegeerlaubnis wird auf Antrag erteilt.

Die entsprechenden Antragsformulare können auf Wunsch durch Frau Reckelkamm zugesandt oder hier heruntergeladen werden.



Kindertagespflege (Kostenübernahme)

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Bettina Reckelkamm
4.1.1 Wirtschaftliche Jugendhilfe
Telefon: 05651 302-1411
Telefax: 05651 302-1409
E-Mail: Bettina.Reckelkamm@Werra-Meissner-Kreis.de
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 3.32


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