Zum Hauptinhalt springen logo WMK - Link zur Startseite

Kindertagesstättenbeiträge / Kostenübernahme

Gemäß §§ 22 - 24 SGB VIII können die Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege aus Jugendhilfemitteln übernommen werden.
Kinder haben nach Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Ergänzend besteht bei Bedarf ein Anspruch auf Tagespflege.
Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze vorzuhalten in Tageseinrichtungen oder Tagespflege, wenn

  • der /die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, in einer Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder in einer Maßnahme nach Hartz IV sind.
  • die Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung oder Tagespflege zum Wohle des Kindes notwendig ist.

Die Eltern, bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben gemäß § 90 SGB VIII einen Eigenanteil zu den Kosten der Kinderbetreuung zu leisten, soweit dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zuzumuten ist. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt auf der Grundlage der §§ 82 - 85, 87, 88 SGB XII.
Beim Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme des Kindertagesstättenbeitrages aus Jugendhilfemitteln zu stellen. Der Kindergartenbeitrag wird unter Abzug des nach § 90 SGB VIII berechneten Eigenanteils direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung überwiesen.
Kindertagesstättenfachberatung und Kindertagesstätten

 



Kindertagesstättenbeitrag (Kostenübernahme)

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Christin Otto
4.1.3 Förderung Kindertagesbetreuung
Telefon: 05651 302-54103
Telefax: 05651 302-50190
E-Mail: christin.otto@werra-meissner-kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 67
Frau
Jasmin Schill
4.1.3 Förderung Kindertagesbetreuung
Telefon: 05651 302-54102
Telefax: 05651 302-54090
E-Mail: jasmin.schill@werra-meissner-kreis.de
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 67


Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
A
A
A
A