Unterhaltsvorschuss
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG, wenn es
• das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• bei einem seiner Elternteilte lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (Justizvollzugsanstalt, Klinik etc.) untergebracht ist und
• nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (falls dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge) in ausreichender Höhe (siehe nächsten Absatz) erhält.
Zusätzliche Voraussetzungen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren:
• Das Kind steht nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. es wird bei Unterhaltsvorschussgewährung die Hilfebedürftigkeit vermieden.
• Der alleinerziehende Elternteil erzielt ein Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € monatlich
Es handelt sich hier um die wesentlichen Merkmale, um anspruchsberechtigt zu sein. Dies ist keine vollständige Auflistung. Bei Antragstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Sachbearbeiterinnen geprüft.
Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG
Die Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG bestimmt sich nach dem Mindestunterhalt.
Der Mindestunterhalt beträgt bei Kindern bis 5 Jahren zur Zeit monatlich 480,00 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren monatlich 551,00 € und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren monatlich 645,00 €.
Hiervon werden abgezogen:
• Gesamtes Erstkindergeld (derzeit 250,00 €)
• Sofern von dem anderen Elternteil Unterhaltszahlungen geleistet werden, sind diese Beträge anzurechnen. Gleiches gilt für Waisenbezüge
Bei Kindern über 15 Jahren werden gegebenenfalls Einkommen und Vermögen angerechnet (z. B. Ausbildungsvergütung, Kapitalzinserträge etc.)
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG
Der Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn
• der andere Elternteil ausreichend Unterhalt zahlt,
• beide Elternteile eine Lebensgemeinschaft führen und/oder eine häusliche Gemeinschaft besteht
• der alleinerziehende Elternteil heiratet
• das Kind nicht überwiegend von einem Elternteil betreut wird
• der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mitzuwirken
Weitere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie im Rahmen der Antragstellung vor Ort.
Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen in Fotokopie:
• Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
• Personalausweis des Antragstellers
• Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
• Verdienstnachweise
• aktuellen Bescheid über Sozialleistungen (z. B. ALG II)
• ggfl. Unterlagen über die Vaterschaftsanerkennung bzw. –feststellung
• ggfl. Unterhaltstitel
• ggfl. Nachweise über Unterhaltszahlungen
• ggfl. Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes bezgl. der Scheidung und ggfl. Durchsetzung von Unterhalt
Zusätzlich bei Kindern über 15 Jahren:
• Schulbescheinigung
• Ausbildungsvertrag
• Nachweise über Einkommen und Vermögen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, Zinserträge etc.)
Heranziehung von Unterhaltspflichtigen:
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG wird in der Regel als Vorschussleistung erbracht. Hieraus folgt, dass der Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, verpflichtet ist, die Aufwendungen der Unterhaltsvorschuss-Stelle zu erstatten.
Die Heranziehung zum Unterhalt erfolgt auf der Grundlage der §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zu berücksichtigen ist die gesteigerte Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem minderjährigen Kind, d. h. es sind u. a. erhöhte Anforderungen an die Arbeitsbemühungen zu stellen.
Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Merkblatt UVG
Weitere Informationen finden Sie auch bei: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
nachmittags nach Vereinbarung
Zuständigkeit Unterhaltsvorschuss
Ort | Ansprechpartner Bereich Leistungsgewährung | Ansprechpartner Bereich Rückgriff |
---|---|---|
Sontra, Wanfried | Frau Kukuruz - 05651 302 - 1421 | Frau Ehrenberg - 05651 302-1423 |
Berkatal, Eschwege A – K, Herleshausen, Meinhard, Weißenborn | Herr Serafin - 05651 302 - 1422 | Frau Funke - 05651 302-2421 |
Hessisch Lichtenau | Frau Göke - 05651 302 - 1429 | Frau Eisenhuth - 05651 302-1424 |
Großalmerode, Eschwege S-Z | Frau Heupel - 05651 302 - 1428 | Frau Funke - 05651 302-2421 |
Neu Eichenberg, Ringgau, Wehretal, Witzenhausen | Herr Kalus - 05651 302 - 2422 | Frau Eisenhuth - 05651 302-1424 |
Bad Sooden-Allendorf, Eschwege L-R, Meißner, Waldkappel | Herrn Weinrich - 05651 302 - 2423 | Frau Ehrenberg - 05651 302-1423 |
Unterhaltsvorschuss
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
---|---|---|
Herr
Thiemo Weinrich 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-2423
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: thiemo.weinrich@werra-meissner-kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.38 |
Frau
Milena Ehrenberg 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1423
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Milena.Ehrenberg@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.44 |
Frau
Saskia Eisenhuth 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1424
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Saskia.Eisenhuth@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.42 |
Frau
Heike Eisenträger 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-2422
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: heike.eisentraeger@werra-meissner-kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.41 |
Frau
Heike Funke 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-2421
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Heike.Funke@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.43 |
Frau
Heike Göke 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1429
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Heike.Goeke@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.42 |
Frau
Nicole Heupel 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1428
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Nicole.Heupel@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.38 |
Frau
Sonja Kukuruz 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1421
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Sonja.Kukuruz@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.44 |
Herr
Roberto Serafin 4.2.1 Unterhaltsvorschuss |
Telefon: 05651 302-1422
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: Roberto.Serafin@Werra-Meissner-Kreis.de |
Schlossplatz 1 und 9, 37269 Eschwege
Raum 1.41 |