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Informationen für Eltern zur Kindertagespflege im Werra-Meißner-Kreis

Was beinhaltet der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 01.08.2013?
Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben ab dem 01. August 2013 einen Rechtanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung (Krippe) nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Kann zwischen einer Betreuung in Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung frei entschieden werden?
Eltern wurde nach § 5 SGB VIII eine Wunsch- und Wahlrecht eingeräumt. Sie können somit frei wählen, ob sie ihr Kind im Alter unter drei Jahren durch eine Kindertagespflegeperson oder in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen möchten.

Können auch Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben in der Kindertagespflege betreut werden?
Kinder die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben können im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden, wenn Eltern ihren individuellen Betreuungsbedarf nachweisen, der sich an ihrer beruflichen Tätigkeit, schulischen Ausbildung etc. orientiert.

Kann Kindertagespflege ein ergänzendes Angebot zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sein?
Für Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben bezieht sich der Rechtanspruch voranging auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.
Besteht jedoch für die Eltern ein individueller Bedarf auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder schulischen Ausbildung kann die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden.

Welche Kosten entstehen für die Betreuung in Kindertagespflege?
Die Kosten der Kindertagespflegebetreuung werden vom Werra-Meißner-Kreis und den jeweiligen Städten/Gemeinden übernommen und über den Werra-Meißner-Kreis abgerechnet. Eltern zahlen einen monatlichen Kostenbeitrag der sich an der wöchentlichen Betreuungszeit für das Kind orientiert (Siehe Satzung, § 8).
Anträge können beim
Werra-Meißner-Kreis
Fachbereich 4 - Jugend, Familie, Senioren und Soziales
Fachdienst  4.1.1 - Wirtschaftliche Jugendhilfe -
gestellt werden.



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