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Zur Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

Die Satzung zur Kindertagespflege des Werra-Meißner-Kreises legt  ab dem 01.08.2013 einen pauschalierten Kostenbeitrag je Kind und Monat fest, der vom Werra-Meißner-Kreis von den Eltern erhoben wird. Die Kostenbeiträge und die Förderleistun-gen orientieren sich am Betreuungsumfang und sind gestaffelt. Kostenbeiträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die finanzielle Belastung der Kinderbetreu-ung den Eltern nicht zumutbar ist.
Gefördert werden Kinder unter drei Jahren (U3) im Umfang bis zu 180 Stunden im Monat.
Hierfür erbringt der Werra-Meißner-Kreis mit den Kommunen und dem Land Hessen laufende Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen.
Anspruchsberechtigt sind Eltern, die berufstätig oder arbeitsuchend sind, sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese können beim Fachbereich Jugend und Familie, Senioren und Soziales, Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, einen Antrag auf die Übernahme der Kindertagespflegekosten stellen.
Die von den Eltern zu erbringenden Kostenbeiträge können dem „Merkblatt Kindertagespflege - Informationen für Eltern“ entnommen werden, das als Anhang der Satzung beigefügt ist.
Die Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen orientieren sich an Qualifikationsstufen. Diese sind im „Merkblatt Kindertagespflege - Informationen für Kindertagespflege-personen“ aufgeführt, das ebenfalls als Anhang der Satzung beigefügt ist.



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