Integration beeinträchtigter Kinder in Kindertagesstätten
Rechtliche Grundlagen: § 113 in Verbindung mit § 79 SGB IX
Alle Kinder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres haben Anspruch auf eine frühkindliche Förderung. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind oder Kinder, die in ihrer Entwicklung gefährdet oder verzögert sind, benötigen dabei in der Regel eine intensivere Förderung und Unterstützung. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, haben die Träger der Kindertagesstätten die Möglichkeit, die Gruppengrößen zu reduzieren und zusätzliche Fachkraftstunden zu beantragen.
Der Grundgedanke eines Integrationsplatzes ist es, Kinder mit und ohne Beeinträchtigung gemeinsam zu betreuen und zu fördern. Dabei wird jedes Kind in seiner Vielseitigkeit wahrgenommen und akzeptiert. Um einen Integrationsplatz in einer Kindertagesstätte einrichten zu können, muss dieser sowohl von den Eltern als auch von dem Träger der Kindertagesstätte beantragt werden.
Die Antragsunterlagen finden Sie hier:
- Antrag der Erziehungsberechtigten
- Antrag des Trägers
- Schweigepflichtsentbindung
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Antragswege, Verfahrensweisen, Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen sind im folgenden Wegweiser noch einmal ausführlich beschrieben.
Öffnungszeiten
Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen zur Verfügung:
Montag bis Freitag
09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Integration beeinträchtigter Kinder in Kindertagesstätten
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
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Frau
Anika Hehling 4.1.2 Eingliederungshilfe |
Telefon: 05651 302-1415
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