Vormundschaften
Die Amtsvormünder/Amtspfleger*innen bzw. die bestellten Einzelpersonen im FG 4.2.3 und Ehrenamtler*innen nehmen die Rechte des Kindes in allen rechtlichen Bereichen der elterlichen Sorge wahr, für die sie vom Familiengericht bestellt worden sind. Vormundschaften/Pflegschaften bestehen bis zum 18. Lebensjahr.
Bestellte Vormundschaften
Durch einen Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - kann das Jugendamt Vormund für die Wahrnehmung der gesamten elterlichen Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) eines minderjährigen Kindes werden.
Auf Antrag der Eltern, des Jugendamtes oder anderer betroffener Personen oder von Amtswegen kann das Amtsgericht den sorgeberechtigten Eltern das Sorgerecht entziehen und auf das Jugendamt oder auf Einzelpersonen übertragen.
Das Jugendamt bzw. die bestellten Einzelpersonen nehmen dann die Rechte des Kindes in allen rechtlichen Bereichen wahr.
Gesetzliche Vormundschaften
Das Jugendamt wird kraft Gesetzes Vormund für ein Kind, wenn dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter des Kindes noch minderjährig ist.
Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter des Kindes.
Ehrenamtliche Vormundschaften
Die Koordinierungsstelle ist für die Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern/Pfleger*innen zuständig. Sie übernimmt ebenfalls die Fallprüfung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die vom Familiengericht angefordert wird.
Bei Fragestellungen und für die Beratung rund um das Vormundschaftsrecht (§1773 bis 1895 BGB) stehen die Mitarbeiter*innen, insbesondere die Koordinierungsstelle, als Ansprechperson zur Verfügung.
Wer kann eine Beratung in Anspruch nehmen?
- Eltern
- Pflegefamilien
- Kinder und Jugendliche
- Ehrenamtliche Vormünder
- Interessierte
Wie läuft die Beratung?
Die individuelle, unabhängige und vertrauliche Beratung und Unterstützung durch die Koordinierungsstelle kann sowohl vor dem Antragstellen einer ehrenamtlichen Tätigkeit, als auch während bereits einer geführten Tätigkeit als Ehrenamtler*in in Anspruch genommen werden. Die Beratung erfolgt telefonisch, persönlich oder als Videoberatung und findet in den Räumlichkeiten der Koordinierungskraft statt.
Informationsflyer Vormundschaften/Pflegschaften vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Flyer Vormundschaften/Pflegschaften des Werra-Meißner-Kreises:
Siehe Anhang Flyer_Vormundschaften_Pflegschaften
Flyer Ehrenamtliche Vormundschaften/Pflegschaften des Werra-Meißner-Kreises:
Siehe Anhang Flyer_Ehrenamtliche Vormundschaften_Pflegschaften
Terminvereinbarung
Entsprechende Anliegen oder Fragen können zunächst telefonisch oder per E-Mail kommuniziert und sodann das weitere Vorgehen abgestimmt werden.
Vormundschaft
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
---|---|---|
Frau
Lissa Dirksen Vormundschaften, Pflegschaften |
Telefon: 05651 302-4446
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: lissa.dirksen@werra-meissner-kreis.de |
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
Raum 2.14 |
Herr
Jens Hartmann 4.2 Vormundschaften, Pflegschaften |
Telefon: 05651 302-4447
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: jens.hartmann@werra-meissner-kreis.de |
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
Raum 2.14 |
Frau
Alina Wiechert 4.2 Vormundschaften, Pflegschaften - Koordinierungsstelle |
Telefon: 05651 302-4449
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: alina.wiechert@werra-meissner-kreis.de |
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
Raum 2.11 |
Frau
Marina Zenzinger 4.2 Vormundschaften, Pflegschaften |
Telefon: 05651 302-4445
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: marina.zenzinger@werra-meissner-kreis.de |
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
Raum 2.10b |
Frau
Doreen Stützer 4.2 Vormundschaften, Pflegschaften |
Telefon: 05651 302-4448
Telefax: 05651 302-1409 E-Mail: doreen.stuetzer@werra-meissner-kreis.de |
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
Raum 2.12 |