Hygienebelehrungen gemäß §43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Wer benötigt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für Personen verpflichtend, die beruflich mit Lebensmitteln arbeiten oder dabei mit Gegenständen in Kontakt kommen, die mit Lebensmitteln berührt werden. Ziel der Belehrung ist es, VerbraucherInnen vor übertragbaren Krankheiten und Verunreinigungen von Lebensmitteln zu schützen.

Die Belehrung ist insbesondere erforderlich für:

  • Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen
  • Beschäftigte in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Cafés, Imbissen, Kantinen, Bäckereien, Metzgereien oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
  • Mitarbeitende in Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen mit Essensversorgung
  • Küchen- und Servicepersonal
  • Reinigungskräfte im Küchen- und Lebensmittelbereich
  • Personen, die Geschirr, Besteck, Küchenutensilien oder andere Arbeitsgeräte reinigen oder verwenden und dadurch indirekt mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Mitarbeitende im Lebensmittelverkauf, z. B. an Frischetheken oder in Bäckereien 

Welche Lebensmittel sind besonders betroffen?

Die gesetzliche Regelung betrifft vor allem Tätigkeiten mit leicht verderblichen oder unverpackten Lebensmitteln, beispielsweise:

  • Fleisch- und Wurstwaren
  • Milch und Milchprodukte
  • Fisch und Meeresfrüchte
  • Eierspeisen  
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
  • Speiseeis  
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

Was gilt vor Arbeitsbeginn?

Vor der erstmaligen Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit muss eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG erfolgen. Diese wird durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen zugelassenen Anbieter durchgeführt.

Dabei gilt:

  • Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
  • Ohne gültige Erstbelehrung darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bescheinigung zu kontrollieren und aufzubewahren. 

Folgebelehrung und Dokumentation

Die Erstbelehrung behält grundsätzlich dauerhaft ihre Gültigkeit. Zusätzlich müssen Arbeitgeber jedoch:

  • ihre Mitarbeitenden mindestens alle zwei Jahre belehren,
  • die Durchführung dokumentieren und
  • die Nachweise im Betrieb aufbewahren. 

Diese Folgebelehrung erfolgt in der Regel direkt durch den jeweiligen Arbeitgeber.

 

 

Onlinebelehrung

Wie funktioniert eine Onlinebelehrung? ‎

Der Werra-Meißner-Kreis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der ‎Durchführung der Belehrungen beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:‎

So funktioniert’s: 

  • Sie buchen online kostenpflichtig einen Termin für die Belehrung.
  • Ihre Daten werden sicher und datenschutzkonform übertragen.
  • Richten Sie Ihr Gerät (PC, Tablet oder Smartphone) etwa 10–15 Minuten vor dem Termin ein. Sie benötigen Kamera und stabile Internetverbindung.
  • Beim Termin werden Sie per Videoanruf (z.B. via tzg Video-Ident APP, Facetime, Signal oder Ginlo) aufgerufen.
  • Sie zeigen Ihren Personalausweis vor der Kamera, damit Ihre Identität live überprüft werden kann.
  • Danach bekommen Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) für die Belehrung — Sie können wählen, in welcher Sprache Sie teilnehmen möchten. Untertitel in Fremdsprachen sind oft verfügbar.
  • Nun geben Sie Ihre Einwilligung zu Datenschutz und Belehrungsbedingungen ab und starten den SchulungsFilm.
  • Nachdem Sie den Film angesehen haben, lesen Sie das Merkblatt — auch dieses steht in mehreren Sprachen bereit.
  • Zum Abschluss machen Sie einen Kurztest mit ein paar Fragen. Der Test muss bestanden werden, danach erhalten Sie die Bescheinigung.
  • Die Bescheinigung können Sie herunterladen oder bekommen sie per EMail sie ist notwendig, bevor Sie mit der Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden oder potenziell infektiösen Betrieben anfangen dürfen
     Merkblatt zur Onlinebelehrung

Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen? ‎
Mitbürgerinnen und Mitbürger die eine andere Sprache bevorzugen, können eine Version mit Untertiteln wählen.‎ Merkblätter in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.


Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tzg.online oder telefonisch an 0 2182 - 8507 – 65

In Ausnahmefällen oder bei auftretenden Problemen ist eine Belehrung im Gesundheitsamt Werra-Meißner, Luisenstr. 23c, 37269 Eschwege möglich. Bei mehreren Personen kann alternativ eine Gruppenbelehrung vor Ort durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür Anfahrtskosten anfallen können.

Bei Interesse an einer persönlichen Hygieneschulung wenden Sie sich bitte an hygiene@werra-meissner-kreis.de oder an die unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen

Link für die Online Schulung:  https://esw.gotzg.de

 

Minderjährige Teilnehmer ‎
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-‎Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.‎


Schulpraktika
Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem ‎Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.‎



Belehrung des Lebensmittelpersonals

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Catharina Schill
5.1 Fachbezogene Verwaltung
Telefon: 05651 302-25120
Telefax: 05651 302-25090
E-Mail: catharina.schill@werra-meissner-kreis.de
Luisenstraße 23c, 37269 Eschwege
Raum 223
Frau
Doris Wittich
5.1 Fachbezogene Verwaltung
Telefon: 05651 302-25102
Telefax: 05651 302-25090
E-Mail: Doris.Wittich@Werra-Meissner-Kreis.de
Luisenstraße 23c, 37269 Eschwege
Raum 116