Zum Hauptinhalt springen logo WMK - Link zur Startseite

Belehrung des Lebensmittelpersonals, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG durch den Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, die nicht älter als 3 Monate sein darf.
Minderjährige benötigen eine Erklärung der bzw. des Sorgeberechtigten, dass keine Krankheiten bekannt sind, die eine Tätigkeit in einem Betrieb der Lebensmittelbranche nicht zulassen könnten.
Die beschriebenen Tätigkeiten darf nur ausüben, wer eine Bescheinigung des Fachbereichs Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG erhalten hat oder wer im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gem. § 18 Bundesseuchengesetz (ausgestellt nach 1980) ist. In diesem Fall muss allerdings vor Aufnahme der Tätigkeit vom Arbeitgeber eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG erfolgen.

Die Belehrungen erfolgen Online.

 

 

Onlinebelehrung - Bitte beachten sie die Hinweise ‎

Wie funktioniert eine Onlinebelehrung? ‎

Der Werra-Meißner-Kreis hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der ‎Durchführung der Belehrungen beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:‎

  • ‎Sie buchen einen Termin für die Onlinebelehrung.‎
  • ‎Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.‎
  • ‎Bitte schalten Sie das Endgeräte 10 Minuten vor dem Termin an. Sie werden ‎zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per ‎Videoanruf angerufen.‎
  • ‎Sie zeigen Ihren Personalausweis, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen ‎und der angemeldeten Person live stattfinden kann.‎
  • ‎Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung ‎und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen ‎möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im     deutschsprachigen ‎Belehrungsfilm abgebildet.‎
  • ‎Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen ‎bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können ‎Sie an der Belehrung teilnehmen.‎
  • ‎Danach haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie ‎können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.‎
  • ‎Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das ‎Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.‎
  • ‎Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Fünf ‎Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.‎
  • ‎Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden
  • ‎Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des ‎Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ‎roland.wedekind@werra-meissner-kreis.de
  • ‎Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. ‎Wir freuen uns auf Ihr Feedback!‎
  • ‎Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie ‎nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird ‎Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
     

Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen? ‎
Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher ‎beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.‎


Minderjährige Teilnehmer ‎
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-‎Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.‎

Schulpraktika
Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem ‎Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.‎
Wie kann ich mich zur Onlinebelehrung anmelden? ‎

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen:‎
https://esw.gotzg.de

Für Montag 28.02.2022 sind keine Termine für die Hygienebelehrungen Online nach § 42 ff IfSG buchbar.



Belehrung des Lebensmittelpersonals

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Doris Wittich
5.1 Fachbezogene Verwaltung
Telefon: 05651 302-25102
Telefax: 05651 302-25090
E-Mail: Doris.Wittich@Werra-Meissner-Kreis.de
Luisenstraße 23c, 37269 Eschwege
Raum 116


Kontrast Gelb-Schwarz
Kontrast Gelb-Blau
Kontrast Schwarz-Weiß
A
A
A
A