Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz bzw. § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen fördern. 

Masern werden durch Viren ausgelöst, kommen weltweit vor und sind hoch ansteckend.

Kinder ab zwei Jahren und Beschäftigte in Schulen und Kitas sowie Beschäftigte von Gesundheitseinrichtungen (alle nach 1970 geborene Personen) müssen einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Eine Aufweispflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 2 und 4 IfSG).

Sollte ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Abgaben zu übermitteln (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG).

Weiterführende Informationen:


Masernschutz

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