Rechtliche Betreuung

Volljährige Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht (mehr) besorgen können, haben gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und somit Unterstützung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer.

Diese Betreuungsperson wird vom Betreuungsgericht bestellt, kann unterstützend zur Seite stehen und bei Bedarf in den seitens des Gerichtes festgelegten Aufgabenkreisen in Vertretung handeln.

Ein Eigenantrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann als betroffene Person direkt beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) gestellt werden. Ein Betreuungsverfahren kann aber auch durch eine Fremdanregung von Dritten zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) eingeleitet werden.

Wenn beim Amtsgericht ein Betreuungsverfahren eröffnet wird, erhalten wir den Auftrag, unter anderem durch ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person, den Sachverhalt zu ermitteln und bei Bedarf dem Amtsgericht eine geeignete Betreuungsperson vorzuschlagen.
Zudem muss ein fachärztliches Gutachten das Vorliegen einer Erkrankung oder Behinderung bestätigen, die ursächlich für den Betreuungsbedarf ist.
Vor der endgültigen Einrichtung der Betreuung mittels richterlichem Beschluss findet noch eine richterliche Anhörung der betroffenen Person statt. Bei dieser kann ggf. die potentielle rechtliche Betreuungsperson und/oder eine selbst gewählte Vertrauensperson zugegen sein.