Vorsorgende Verfügungen

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine (oder mehrere) Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, im Sorgefall die rechtliche Vertretung zu übernehmen. Art und Umfang können in der Vollmacht individuell schriftlich festgelegt werden. Damit können zum Beispiel Bankgeschäfte, die Wahl des Pflegeheims oder die Kommunikation mit Versicherungen, Ämtern oder Unternehmen geregelt werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine vom Amtsgericht angeordnete Betreuung vermieden werden.

Muster Vorsorgevollmacht

Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Wir als Betreuungsbehörde sind nach § 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Diese Beglaubigung ist gemäß § 7 Absatz 4 BtOG gebührenpflichtig (10,- Euro) und kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

 

Betreuungsverfügung

Wenn eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder eines Unfalls nicht (mehr) in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu besorgen und keine Vollmacht vorliegt, richtet das Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Betreuung ein und bestellt eine rechtliche Betreuungsperson.
In einer Betreuungsverfügung kann im Vorfeld festgelegt werden, wer in einer solchen Situation als Betreuerin oder Betreuer gewünscht bzw. abgelehnt wird. Das Betreuungsgericht muss die schriftlich fixierten Wünsche - sofern möglich - berücksichtigen.

Muster Betreuungsverfügung



Patientenverfügung

In Deutschland hat jede Person das Recht zu entscheiden, ob und wie sie medizinisch in konkreten Situationen behandelt wird.
Mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, welche medizinische und pflegerische Behandlung gewünscht wird, falls zum gegebenen Zeitpunkt keine eigenen Willensäußerungen mehr möglich sind.

Broschüre Patientenverfügung