Vorsorgende Verfügungen

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine (oder mehrere) Vertrauenspersonen bevollmächtigen, Sie im Sorgefall rechtlich zu vertreten. Art und Umfang können Sie in der Vollmacht individuell schriftlich festlegen. Damit können zum Beispiel Bankgeschäfte, die Wahl des Pflegeheims oder die Kommunikation mit Versicherungen, Ämtern oder Unternehmen geregelt werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine vom Amtsgericht angeordnete Betreuung vermieden werden, wir beraten Sie hierzu gerne.

Muster Vorsorgevollmacht

Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Wir als Betreuungsbehörde sind nach § 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Diese Beglaubigung ist gemäß § 6 Absatz 5 BtBG gebührenpflichtig (10,- Euro) und kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

Betreuungsverfügung

Wenn Sie als volljährige Person aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder eines Unfalls nicht (mehr) in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten so besorgen, richtet das Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Betreuung für Sie ein und bestellt eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer.
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld festlegen, wer in einer solchen Situation von Ihnen als Betreuerin oder Betreuer gewünscht bzw. wer nicht gewünscht wird. Das Betreuungsgericht wird diese Wünsche so weit wie möglich berücksichtigen.

Muster Betreuungsverfügung



Patientenverfügung

In Deutschland hat jede Person das Recht zu entscheiden, ob und wie sie medizinisch behandelt wird. Ärztinnen und Ärzte benötigen daher für jede Therapie die Zustimmung der Patientinnen und Patienten.
Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche medizinische und pflegerische Behandlung Sie wünschen, falls Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können.

Broschüre Patientenverfügung