BAUGENEHMIGUNGSPFLICHTIG ODER BAUGENEHMIGUNGSFREI

 

Oft stellt sich die Frage: Ist mein geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der Hessischen Bauordnung (HBO). Diese unterscheidet zwischen baugenehmigungsfreien (§ 63 HBO) bzw. freigestellten (§§ 64 und 64a HBO) und baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben (§§ 65 und 66 HBO).

Die baugenehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 63 HBO sind in der Anlage zur HBO aufgeführt. Dieser Katalog ist abschließend. In einigen Fällen ist zur Errichtung ein Freistellungsvorbehalt vorgesehen (siehe Nr. IV der Anlage), den die Bauherrschaft zu beachten hat. Abbruch und Beseitigung von Anlagen sind genehmigungsfrei. Für einige Abbruchvorhaben ist eine Anzeige bzw. ein Nachweis der Standsicherheit der angrenzenden Bebauung vorgesehen. Weitere Informationen finden sie hier. (Link zum Abbruch)

Baugenehmigungsfrei heißt allerdings nicht, dass jeder machen kann, was er möchte. Die materiellen Anforderungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sind in jedem Fall zu beachten. Für die Einhaltung ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.

Soweit das geplante Bauvorhaben in der Anlage zu § 63 HBO nicht aufgeführt ist, ist zunächst von einer Baugenehmigungspflicht auszugehen.

Für das weitere Verfahren benötigen Sie in jedem Fall eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser. Näheres dazu finden Sie in § 57 HBO. Dieser prüft für Sie weiter und berät Sie, ob das Bauvorhaben nach § 64 oder § 64a HBO unter den nachfolgend aufgeführten Kriterien und Voraussetzungen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

 

Folgende Vorhaben sind nach § 64 HBO von der Genehmigungspflicht freigestellt:
- Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) sind.

 

Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO:
- Das Vorhaben wird in einem Gebiet mit rechtskräftigem Bebauungsplan errichtet
- Keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch
- Gesicherte Erschließung
- Keine Abweichung nach § 73 HBO

Entfällt auch nur eine der vorgenannten Voraussetzungen, ist durch die Bauherrschaft ein Bauantrag (§§ 65, 66 HBO) einzureichen. 

 

Folgende Vorhaben sind nach § 64a HBO von der Genehmigungspflicht freigestellt:
- Die Errichtung von Wohnhäusern im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch

Auch für genehmigungsfreigestellte Vorhaben nach § 64 a HBO gelten die Voraussetzungen des § 64 HBO
- Keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch
- Gesicherte Erschließung
- Keine Abweichung nach § 73 HBO

 

Verfahren bei Genehmigungsfreistellung (§§ 64, 64a HBO)
Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Stadt/Gemeinde. Mit dem Bauvorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen bei ihr eingegangen sind, nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren fordert, vorab den Verzicht hierauf mitteilt oder keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Die Frist des Baubeginns wird Ihnen mitgeteilt

 

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Unterliegt ein Bauvorhaben der Baugenehmigungspflicht, so wird dies in der Regel nach § 65 HBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft. Hier werden bauordnungsrechtliche Anforderungen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft. Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten (Entwurfsverfasser/in, Bauleiter/in, Fachfirmen) selbst verantwortlich.

Hinweis: Die Nichteinhaltung der Vorschriften führt unter Umständen zum Rückbau oder zum Abriss.

 

Genehmigungsverfahren
Im Genehmigungsverfahren nach § 66 HBO erfolgt eine umfangreiche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Das Verfahren ist anzuwenden,
- bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen
- auf Wunsch der Bauherrschaft.

 

Andere erforderliche Genehmigungen
Für die Einholung anderer erforderlicher Genehmigungen - neben der Baugenehmigung - ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. Die Erteilung der Baugenehmigung bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.

 

 

Die Antragstellung erfolgt über die Seite des Bauportals.

 

 




Baugenehmigungspflichtig oder Baugenehmigungsfrei

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Frau
Corinna Först
7.1 Bauverwaltung und Wohnungsbauförderung
Telefon: 05651 302-4710
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: corinna.foerst@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 234
Herr
Philip Schäfer
7.1 Bauverwaltung und Wohnungsbauförderung
Telefon: 05651 302-4711
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Philip.Schaefer@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 235