Wohnungseigentumsgesetz
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) durch eine Eintragung im Grundbuch. Für diese Eintragung im benötigen Sie von der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen:
- Eine mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan).
- Eine Bescheinigung der Behörde, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Unterlagen
Mit dem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind zur Beglaubigung des Aufteilungsplanes folgende Unterlagen erforderlich:
Bauzeichnungen max. Größe DIN A 3 bestehend aus
- Grundrisszeichnungen sämtlicher Gebäude - auch Nebengebäude - auf dem Grundstück, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
- Schnitte des Gebäudes
- Gesamtansichten des Gebäudes (oder Fotos von allen Ansichten)
- Liegenschaftskarte mit eingezeichneten Gebäuden.
Muster eines Aufteilungsplanes
Beschaffenheit der Aufteilungspläne
Die Aufteilungspläne müssen alle Teile der/s Gebäude/s darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss kenntlich gemacht werden wie Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Daher ist auch die Darstellung der Türen in den Grundrissen unerlässlich.
Bei Neubauten müssen die Aufteilungspläne mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne den derzeitigen Baubestand darstellen.
Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder aufgeklebte Klappen, Tippex- Eintragungen oder Radierungen haben.
Bei Änderungsanträgen behalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der ungeänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar und streichen Sie nicht Betroffenes durch.
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum, einschließlich der Balkone und Terrassen, muss mit einer Kennziffer z.B. oder entsprechend der Zuordnung zur jeweiligen Sondereigentumseinheit gekennzeichnet sein.
Auch die Nutzung der Räume ist anzugeben. Räume die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden sollen, sind im Kreis mit einem „G“ zu kennzeichnen. Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z.B. Treppenräume, Heizung, „nicht nutzbare Dachräume“, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben. Sofern auch Sondereigentum an Stellplätzen und Freiflächen auf dem Grundstück eingeräumt werden soll, müssen diese im Aufteilungsplan durch genaue Maßangaben bestimmt werden.
Abgeschlossenheit der Wohnungen
Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit und ein eigenes WC befinden. Bad oder Dusche müssen nicht zwingend vorhanden sein. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen. Jeder Teileigentumseinheit, die eine Arbeits- oder Betriebsstätte ist (Laden, Büro etc.), müssen eigene WC`s zugeordnet sein. Diese können im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen. Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein. Wohnungs- und Teileigentum müssen einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenraum oder einem Vorraum haben. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümerinnen und Eigentümer erreichbar sein.
Gemäß § 22 Baugesetzbuch (BauGB) können seit dem 01.01.1998 Städte und Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung unterliegt. Diese Genehmigung ist ebenfalls bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Die o. a. Genehmigung oder ein Zeugnis, dass die Genehmigung erteilt ist oder nicht erforderlich ist, wird zur Eintragung des Wohnungs- oder Teileigentumes vom Grundbuchamt verlangt.
Die Genehmigung oder das o. a. Zeugnis wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde erteilt. Besondere Bauvorlagen sind nicht erforderlich, wenn gleichzeitig die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Anderenfalls sind neben dem Antragsvordruck folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
- Liegenschaftskarte
- Grundrisszeichnungen von allen Gebäuden und Geschossen auf dem Grundstück
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bzw. Genehmigung/Zeugnis nach § 22 BauGB ist vom Eigentümer / von der Eigentümerin, der/dem Erbbauberechtigten unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars zu stellen.
Ergänzende Hinweise
- Sollte sich Ihr aufzuteilendes Gebäude über mehrere Grundstücke erstrecken, ist vor Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Vereinigung der Grundstücke durch das Grundbuchamt und ggf. eine Verschmelzung der Grundstücke bzw. Flurstücke durch das Katasteramt notwendig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen diesbezüglich u.a. das Grundbuchamt beim Amtsgericht Eschwege bzw. das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Außenstelle Eschwege.
- Bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung hat die Bauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit der errichteten oder zu errichtenden Räume und ihre Nutzung nicht zu prüfen,
d.h., dass mit der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung die Legalität der in der Bescheinigung aufgeführten Gebäude und der darin befindlichen Wohnungen nicht geklärt wurde. Gleichwohl behält sich der Fachbereich Bauen und Umwelt und Gebäudemanagement vor, im Einzelfall vor, die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem tatsächlichen und bauaufsichtlich genehmigten Baubestand zu überprüfen.
- Für die Bearbeitung der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden Bauaufsichtsgebühren nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises erhoben.
Online-Antragsformulare (Formular-Assistent)
Verwenden Sie bei der Dokumentenbezeichnung keine Sonderzeichen wie z.B. Punkt, Doppelpunkt, Semikolon, Minus, Schrägstrich oder die Umlaute ä, ö, ü oder ß. Für die digitale Bearbeitung müssen die Dateien im PDF-Format eingereicht werden. Um die Unterlagen für die bautechnische Prüfung in einer bestimmten Struktur darzustellen, sind diese zu gruppieren. Hinweise finden Sie in der Dokumentenbeschreibung
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wohnungseigentumgesetz
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
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Frau
Petra Bason-John 7.1 Bauverwaltung und Wohnungsbauförderung |
Telefon: 05651 302-4712
Telefax: 05651 302-4799 E-Mail: Petra.Bason-John@Werra-Meissner-Kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
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