Baugenehmigung

 

Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach § 63, § 63a, § 64 oder § 64a HBO baugenehmigungsfrei bzw. freigestellt sind. 

Grundsätzlich werden alle Bauvorhaben im Vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO geprüft, es sei denn, es handelt sich um einen Sonderbau oder die Bauherrschaft hat das umfängliche Verfahren nach § 66 HBO gewählt.

Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nur die Vorschriften des Baugesetzbuches und Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Satzungen) sowie von der Bauherrschaft beantragte bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft.

Diese Verfahrenserleichterungen erhöhen jedoch die Anforderungen an die Bauherrschaft. Diese ist verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz durch qualifizierte Externe (z. B. Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung anderer Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und des Nachbarrechts, ist sie aber selbst verantwortlich. Verstöße gegen solche Vorschriften können Verfügungen der Bauaufsicht (z.B. Baustopp, Beseitigungsanordnungen) zur Folge haben.

Mit der Erstellung des Bauantrages ist ein/e Entwurfsverfasser/in zu beauftragen. Als bauvorlageberechtigt gelten z. B. Architekten (Fachrichtung Hochbau) Bauingenieure sowie für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben Maurer-, Beton-, Stahlbeton- oder Zimmerermeister.

Die Bauvorlagen müssen vollständig und qualifiziert sein, um eine zügige Prüfung zu ermöglichen. Die erforderlichen Bauvorlagen ergeben sich aus dem Bauvorlagenerlass.

Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für zwei Jahre unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 

Für die Bearbeitung der Baugenehmigung werden Bauaufsichtsgebühren nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises erhoben.

 
Die Antragstellung erfolgt über die Seite des Bauportals

 

 

Bautätigkeitsstatistik

 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

 

 


Baugenehmigungen

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Rainer Adam
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4724
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: rainer.adam@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 223
Herr
Martin Lückert
7.2 Bauaufsicht
Telefon: 05651 302-4723
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Martin.Lueckert@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 224
Herr
Heiko Hellrung
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4726
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Heiko.Hellrung@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 226
Frau
Silke Marquardt
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4720
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: silke.marquardt@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 225