Grundstücksteilung

 

Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuch­rechtlich geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegenschaftskataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.

Existiert ein solches Flurstück nicht, muss es vor der Grundstücksteilung durch eine Zerlegungsvermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder ein Amt für Bodenmanagement hergestellt werden.

Zusätzlich ist für bebaute oder zur Bebauung genehmigte Grundstücke eine Genehmigung nach § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde notwendig.

Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen lässt, zu beantragen. In den Auszug sind die Abstandsflächen gemäß § 6 Hessische Bauordnung (HBO) einzutragen. Werden Gebäude von der Teilung erfasst, ist eine Beschreibung, sofern erforderlich auch eine zeichnerische Darstellung beizufügen, die Auskunft über die Abgrenzung innerhalb von Gebäuden gibt.

Eine Genehmigung der Bauaufsicht ist nicht erforderlich, wenn

  • die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, an der Teilung beteiligt ist, oder

  • eine Vermessungsstelle (z.B. ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder die Kataster- und Vermessungsbehörde) nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

 

Hinweis
Die Einhaltung von planungsrechtlichen Belangen zählt nicht zum Prüfumfang der Bauaufsicht bei Anträgen auf Grundstücksteilungen gemäß § 7 HBO, jedoch dürfen durch Grundstücksteilungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 Abs. 2 Baugesetzbuch). Stellt die Bauaufsicht im Rahmen ihrer Prüfung wesentliche Verletzungen des Planungsrechts fest, kann sie diesen Antrag mangels Sachbescheidungsinteresse zurückweisen.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Grundstücksteilung werden Bauaufsichtsgebühren nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des Werra-Meißner-Kreises erhoben.

 

Die Antragstellung erfolgt über die Seite des Bauportals.

 

 

 

Grundstücksteilung

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Rainer Adam
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4724
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: rainer.adam@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 223
Herr
Martin Lückert
7.2 Bauaufsicht
Telefon: 05651 302-4723
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Martin.Lueckert@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 224
Herr
Heiko Hellrung
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4726
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: Heiko.Hellrung@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 226
Frau
Silke Marquardt
7.2 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Telefon: 05651 302-4720
Telefax: 05651 302-4799
E-Mail: silke.marquardt@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 225