Direktzahlungen
Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung. In der aktuellen Ausgestaltung wird mit diesem Instrument die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt.
Direktzahlungen ab 2023
Darüber hinaus honorieren die Direktzahlungen gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft, die nicht über den Markt entgolten werden. Die Direktzahlungen dienen auch als finanzieller Ausgleich für hohe Standards, die Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland und der EU in den Bereichen Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutz erfüllen und die weit höher sind als in vielen Nicht-EU-Staaten.
Ab 2023 gilt ein neues Fördersystem im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Erstmals werden beide „Säulen“ der GAP, die grundsätzlich erhalten bleiben, in einem gemeinsamen Rahmen zusammengefasst, dem sogenannten Strategieplan.
Der nationale Strategieplan Deutschlands wurde Ende 2022 von der Europäischen Kommission genehmigt. Eine Kurzbeschreibung finden Sie hier. Den gesamten Strategieplan finden Sie hier.
Der genehmigte Strategieplan ist Grundlage für die Agrarzahlungen ab dem Jahr 2023.
Im Strategieplan sind im Bereich der Direktzahlungen insgesamt 12 Maßnahmen vorgesehen. Mit dem primären Ziel der Einkommensstützung sind dies folgende:
- Einkommensgrundstützung (EGS):
Zur Stärkung der Resilienz und Stabilisierung der Einkommen wird die Einkommensgrundstützung als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
- Umverteilungseinkommensstützung (UES):
Zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe wird eine zusätzliche Zahlung für die ersten 60 Hektare gewährt, wobei die Zahlung für die ersten 40 Hektare höher ist als für die nachfolgenden 20 Hektare.
- Junglandwirte-Einkommensstützung (JES):
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten eine zusätzliche Förderung je Hektar für bis zu 120 Hektar und für maximal 5 Jahre.
- Zahlung für Mutterschafe und Mutterziegen sowie Zahlung für Mutterkühe:
Für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für die Haltung von Mutterkühen in Betrieben ohne Milchproduktion wird angesichts der hohen Bedeutung dieser Sektoren für die Erhaltung und Pflege extensiver Grünlandstandorte eine gekoppelte Zahlung je Muttertier gewährt.
Öko-Regelungen
Die Öko-Regelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Sie bilden mit der Konditionalität und den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule eines der drei Kernelemente der sogenannten Grünen Architektur der GAP. Über die Öko-Regelungen werden auf Antrag bestimmte Leistungen für Umwelt und Klima, die insbesondere über die Konditionalität hinausgehen, honoriert. Es stehen dafür rund eine Milliarde Euro jährlich zur Verfügung.
Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und jährlich neu zu beantragen.
Für alle Direktzahlungen sind die Bestimmungen der Konditionalität einzuhalten. Nähere Informationen zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS erhalten sie hier.
Folgende Öko-Regelungen können als freiwillige Maßnahme durchgeführt werden:
- Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen):
Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Maximal können jeweils bis zu 6 % der begünstigten Fläche in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die (zusätzliche) Anlage von Blühstreifen auf Ackerland und Dauerkulturflächen ist gesondert förderfähig.
- Anbau vielfältiger Kulturen: Es sind mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 % erforderlich. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen. Nichtproduktiv genutztes Ackerland (siehe oben) wird nicht angerechnet.
- Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland in Form eines Agroforstsystems mit streifenförmig angelegten Gehölzstreifen.
- Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes: Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht.
- Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen:
Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird.
- Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln:
Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen auf einen nach den geltenden Regeln zulässigen Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel verzichtet wird.
- Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele:
Auf den begünstigten Flächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden.
Direktzahlungen
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
---|---|---|
Herr
Andreas Noll stellv. Fachbereichsleiter 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4851
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: Andreas.Noll@Werra-Meissner-Kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 112 |
Frau
Kerstin Palella 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4854
Telefax: E-Mail: kerstin.palella@werra-meissner-kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 114 |
Herr
Swen Philipp 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmassnahmen |
Telefon: 05651 302-4852
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: swen.philipp@werra-meissner-kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 105 |
Frau
Susanne Schäfer 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4853
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: Susanne.Schaefer@Werra-Meissner-Kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 113 |
Frau
Susanne Junker-Hupfeld 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4855
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: susanne.junker-hupfeld@werra-meissner-kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 114 |
Frau
Iris Soschinka 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4857
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: Iris.Soschinka@Werra-Meissner-Kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 115 |
Frau
Bettina Werner 8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen |
Telefon: 05651 302-4856
Telefax: 05651 302-4809 E-Mail: bettina.werner@werra-meissner-kreis.de |
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 115 |