Schornsteinfegerwesen - Kehrbezirke
Im Werra-Meißner-Kreis bestehen derzeit 15 Kehrbezirke.
Möchten Sie genau wissen, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihr Gebäude zuständig ist, so erfahren Sie dieses auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Kassel unter http://www.schornsteinfegerinnung-kassel.de/.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Bereich des Werra-Meißner-Kreises ist der Fachdienst Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz bei der Kreisverwaltung.
Die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Werra-Meißner-Kreis erstreckt sich auf:
- Die Überwachung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Bezug auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlich übertragenden Aufgaben und Pflichten
- Durchsetzung der Beseitigung von Mängeln an Feuerstätten nach Hessischer Bauordnung (HBO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Die Bestellung eines Stellvertreters im Krankheitsfall und im Fall der Abwesenheit oder bei Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sowie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Neubesetzung eines Kehrbezirks
- Die Begutachtung von Kehrbezirken
- Die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide
- Die Überprüfung der Kehrbücher
- Die Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren für öffentlich rechtliche Aufgaben auf Grundlage der Gebührenordnung
- Die Durchsetzung von Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Fristen
- Die Bearbeitung von Beschwerden wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb von Feuerstätten
- Die Bearbeitung von Beschwerden aus der Bevölkerung
- Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren
Allgemeine Ausführungen zum Schornsteinfegerwesen
Das Schornsteinfegerrecht wurde im Jahr 2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens an das europäische Recht angepasst. Ziel war die Marktöffnung des Schornsteinfegerhandwerks, so dass mit dem 01.01.2013 das sogenannte Kehrmonopol – lediglich der zuständige bestellte Bezirksschornsteinfegermeister darf in seinem Kehrbezirk Kehr- und Überprüfungs- und Messarbeiten durchführen- entfällt. Im Zuge der grundlegenden Änderungen des Schornsteinfegerwesens werden die Kehrbezirke jetzt ausgeschrieben und nur noch befristet vergeben. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen künftig lediglich bestimmte Kontrollaufgaben in ihrem Kehrbezirk durch, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs ausschließlich nur von diesen weiterhin auszuführen sind. Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten unterliegen dagegen ab dem Jahr 2013 dem freien Wettbewerb.
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)
Die neue seit 2010 geltende bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), mit Gebührenteil, wurde an die technische Weiterentwicklung im Bereich der Feuerungsanlagen angepasst. Trotz modernster Technik gehen jedoch nach wie vor von Feuerungsanlagen Gefahrenpotenziale aus. Meldungen aus der Praxis über Brände, Rauch und CO-Vergiftungen aufgrund schadhafter und defekter Feuerungsanlagen belegen dies.
Zur Wahrung der Feuer- und Betriebssicherheit hat der Gesetzgeber die Überprüfung, Kehrung und Überwachung von Feuerungsanlagen gesetzlich in einer Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Dort wird geregelt, welche Feuerungsanlagen, innerhalb welchen Zeiträumen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Im Einzelfall wird dies nach neuem Recht in einem spezifizierten Feuerstättenbescheid für jede betriebsbereite Feuerstätte festgehalten. Dadurch kann der Kunde nachvollziehen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Der Feuerstättenbescheid wird von dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt.
Wesentliche Änderungen zu den zuvor geltenden Landes-Kehrordnungen sind, dass die Kehr- und Überprüfungsfristen dem technischen Fortschritt moderner Feuerungsanlagen angepasst wurden und bestimmte Tätigkeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen sind. Ziel ist hier eine Kostenreduktion sowie eine Erleichterung für den Anlagenbetreiber, da entsprechend weniger Termine mit dem Schornsteinfeger zu vereinbaren sind.
Eine weitere Neuerung ist, wie bereits oben aufgeführt, die Ausstellung gebührenpflichtiger Feuerstättenbescheide. Der Feuerstättenbescheid ist bei Änderungen an den Feuerungsanlagen, etwa wenn neue Anlagen eingebaut oder bisher stillgelegte Anlagen neu in Betrieb genommen werden, entsprechend anzupassen.
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides ist künftig Bestandteil jeder Feuerstättenschau, das heißt nach Durchführung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist generell ein neuer Feuerstättenbescheid auszustellen.
Ebenfalls neu sind die Abgaswegeüberprüfungen bei Ölheizungen, die die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung und die Überprüfung des freien Abzugs der Abgase vom Feuerraum bis zum Eintritt in den Schornstein beinhalten. Über das Ergebnis der Abgaswegeüberprüfung erhält der Kunde nun generell eine Bescheinigung. Neu ist auch, dass nunmehr für alle Tätigkeiten einer Anmeldefrist von 5 Werktagen gilt, soweit der Kunde nicht darauf verzichtet.
Am 31.12.2012 ist der Gebührenteil der Kehr- und Überprüfungsordnung zum großen Teil außer Kraft getreten. Seit 2013 gilt der freie Wettbewerb für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten - nicht jedoch für die öffentlichen Aufgaben Feuerstättenschau, Ausstellung eines Feuerstättenbescheides und die Überprüfung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten nach der Hessischen Bauordnung. Diese Arbeiten obliegen weiterhin ausschließlich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Erläuterungen zur derzeit geltenden Gebührenerhebung
Nach der Bundeskehr- und Überprüfungsordnung beruhen die Gebühren auf Arbeitswerten. Mittels einer Arbeitszeitstudie wurden die Arbeitszeiten für die gesamten Tätigkeiten ermittelt. Ein Arbeitswert beträgt künftig 1,05 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei der Feuerstättenschau vor Ort fällt nun ein Grundwert (Grundgebühr) je Gebäude zzgl. einer Gebühr je angefangenen Meter Abgasanlage an.
Hinzu kommt eine Gebühr für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.
In der aktuellen Fassung der KÜO werden auch die zur Durchführung der Ersatzvornahme zu erhebenden Gebühren einheitlich nach Arbeitswerten entsprechend dem Arbeitsaufwand festgelegt.
Eigentümerpflicht
Die Verpflichtung der Hauseigentümer, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht Kehren und Überprüfen sowie nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, wird im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind nunmehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten entsprechend zu den in dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Terminen selbst verantwortlich. Ferner sind sie verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderungen an Anlagen dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.
Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten
Seit 2013 gibt es freien Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Haus- und Wohnungseigentümer haben, mit Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben (Feuerstättenschau, Ausstellung des Feuerstättenbescheides, Bauabnahmen, Kontrolle des Formblattes und der Bescheinigungen, Kehrbuchführung) des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen.
Der Schornsteinfegerbetrieb stellt - sofern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nicht selbst ausführt - nach Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten eine entsprechende Bescheinigung über die Durchführung der Arbeiten aus. Dieses Formblatt ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom Hauseigentümer innerhalb der in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen zur Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten zur Überwachung vorzulegen.
So kann sichergestellt werden, dass die festgelegten Schornsteinfegerarbeiten an den Heizungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Beauftragung eines Schornsteinfegerbetriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Ausübung von Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder in Umsetzung des EU-Rechts, die Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Die Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten durch einen nicht Berechtigten, bedeutet, dass die Arbeiten nicht anerkannt werden dürfen und nochmals durch einen anerkannten Schornsteinfegerbetrieb, dazu zählt natürlich auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, durchzuführen sind.
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Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des Werra-Meißner-Kreises - Kehrbezirke (Stand: 01.01.2024)
Schornsteinfegerwesen - Kehrbezirke
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