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Landpacht

Die Landpacht ist in den privatrechtlichen Teil der §§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in den öffentlich-rechtlichen Teil des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) unterteilt.

Während die Bestimmungen des BGB die Pflichten und Rechte der Verpächter und Pächter aufzeigen, regelt das Landpachtverkehrsgesetz, wie und wann die entsprechenden Landpachtverträge bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann.

Der Fachdienst Landwirtschaft führt die Aufgaben nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) im Werra-Meißner-Kreis durch.

Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer und der Vertragsleistungen bestehender Landpachtverträge . Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen und Landpachtverträge , die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.

Der Verpächter eines derartigen Landpachtvertrages ist verpflichtet, den Abschluss des Vertrages der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Pächter des Vertrages vorgenommen werden.
Pachtvertrag: Vorlage zum Download


Landpachtrecht

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Michael Schütz
8.1 Landwirtschaft
Telefon: 05651 302-4811
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: Michael.Schuetz@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 013
Frau
Bettina Werner
8.2 Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen
Telefon: 05651 302-4856
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: bettina.werner@werra-meissner-kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 115


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