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Schornsteinfegerwesen - Kehrbezirke

Im Werra-Meißner-Kreis bestehen derzeit 15 Kehrbezirke.

Möchten Sie genau wissen, welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihr Gebäude zu­ständig ist, so er­fahren Sie dieses auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Kassel unter  http://www.schornsteinfegerinnung-kassel.de/.

 

Zuständige Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Bereich des Werra-Meißner-Kreises ist der Fachdienst Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz bei der Kreisverwaltung.

Die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Werra-Meißner-Kreis erstreckt sich auf:

  • Die Überwachung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Bezug auf die ordnungsge­mäße Wahr­nehmung der gesetzlich übertragenden Aufgaben und Pflichten
  • Durchsetzung der Beseitigung von Mängeln an Feuerstätten nach Hessischer Bauord­nung (HBO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
  • Die Bestellung eines Stellvertreters im Krankheitsfall und im Fall der Abwesenheit oder bei Ver­hinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, so­wie im Rahmen des Ausschrei­bungsverfahrens zur Neubesetzung eines Kehrbezirks
  • Die Begutachtung von Kehrbezirken
  • Die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Feuerstättenbescheide
  • Die Überprüfung der Kehrbücher
  • Die Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren für öffentlich rechtliche Aufgaben auf Grundlage der Gebühren­ordnung
  • Die Durchsetzung von Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten nach Ablauf der im Feuer­stättenbe­scheid festgesetzten Fristen
  • Die Bearbeitung von Beschwerden wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb von Feuerstätten
  • Die Bearbeitung von Beschwerden aus der Bevölkerung
  • Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

 

Allgemeine Ausführungen zum Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerrecht wurde im Jahr 2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornstein­fegerwesens an das europäische Recht angepasst. Ziel war die Marktöffnung des Schornsteinfeger­handwerks, so dass mit dem 01.01.2013 das sogenannte Kehrmonopol – lediglich der zuständige be­stellte Bezirksschornsteinfegermeister darf in seinem Kehrbezirk Kehr- und Überprüfungs- und Mess­arbeiten durchführen- entfällt. Im Zuge der grundlegenden Änderungen des Schornsteinfegerwesens werden die Kehrbezirke jetzt ausgeschrieben und nur noch befristet vergeben. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen künftig lediglich be­stimmte Kontrollaufgaben in ihrem Kehrbezirk durch, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs ausschließlich nur von diesen weiterhin aus­zuführen sind. Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten unterliegen dagegen ab dem Jahr 2013 dem freien Wett­bewerb.

 

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprü­fungsordnung – KÜO)

Die neue seit 2010 geltende bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), mit Gebüh­renteil, wurde an die technische Weiter­entwick­lung im Bereich der Feuerungsanlagen angepasst. Trotz modernster Technik gehen jedoch nach wie vor von Feuerungsanlagen Gefahrenpotenziale aus. Meldungen aus der Praxis über Brände, Rauch und CO-Vergiftungen aufgrund schadhafter und defek­ter Feuerungsan­lagen belegen dies.

Zur Wahrung der Feuer- und Betriebssicherheit hat der Gesetzgeber die Überprüfung, Keh­rung und Überwachung von Feuerungsanlagen gesetzlich in einer Kehr- und Überprüfungs­ordnung festgelegt. Dort wird geregelt, welche Feuerungsanlagen, innerhalb welchen Zeit­räumen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Im Einzelfall wird dies nach neuem Recht in einem spezifizierten Feuerstät­tenbescheid für jede betriebsbereite Feuerstätte festgehalten. Dadurch kann der Kunde nachvollzie­hen, wann und wie oft seine Feuerungsanlagen überprüft, gekehrt bzw. überwacht werden. Der Feu­er­stättenbescheid wird von dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt.

Wesentliche Änderungen zu den zuvor geltenden Landes-Kehrordnungen sind, dass die Kehr- und Überprüfungsfristen dem technischen Fortschritt moderner Feuerungsanlagen angepasst wurden und bestimmte Tätigkeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen sind. Ziel ist hier eine Kostenreduktion sowie eine Erleichterung für den Anlagenbetreiber, da entsprechend weniger Ter­mine mit dem Schornsteinfeger zu vereinbaren sind.

Eine weitere Neuerung ist, wie bereits oben aufgeführt, die Ausstellung gebührenpflichtiger Feuer­stättenbescheide. Der Feuerstättenbescheid ist bei Änderungen an den Feuerungsanla­gen, etwa wenn neue Anlagen eingebaut oder bisher stillgelegte Anlagen neu in Betrieb ge­nommen werden, entsprechend anzupassen.

Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides ist künftig Bestandteil jeder Feuerstättenschau, das heißt nach Durchführung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist generell ein neuer Feu­erstättenbescheid auszustellen.

Ebenfalls neu sind die Abgaswegeüberprüfungen bei Ölheizungen, die die Überprüfung der Ver­bren­nungsluftversorgung und die Überprüfung des freien Abzugs der Abgase vom Feuer­raum bis zum Eintritt in den Schornstein beinhalten. Über das Ergebnis der Abgaswegeüber­prüfung erhält der Kunde nun generell eine Bescheinigung. Neu ist auch, dass nunmehr für alle Tätigkeiten einer An­meldefrist von 5 Werktagen gilt, soweit der Kunde nicht darauf ver­zichtet.

Am 31.12.2012 ist der Gebührenteil der Kehr- und Überprüfungsordnung zum großen Teil außer Kraft getreten. Seit 2013 gilt der freie Wettbewerb für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten - nicht jedoch für die öffentlichen Aufgaben Feuerstättenschau, Ausstellung eines Feuerstättenbescheides und die Überprüfung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten nach der Hes­sischen Bauordnung. Diese Arbeiten obliegen weiterhin ausschließlich dem zuständigen bevollmäch­tigten Bezirksschornsteinfeger.


Erläuterungen zur derzeit geltenden Gebührenerhebung

Nach der Bundeskehr- und Überprüfungsordnung beruhen die Gebühren auf Ar­beitswerten. Mittels einer Arbeitszeitstudie wurden die Arbeitszeiten für die gesamten Tätigkeiten ermittelt. Ein Arbeitswert beträgt künftig 1,05 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Bei der Feuerstättenschau vor Ort fällt nun ein Grundwert (Grundgebühr) je Gebäude zzgl. einer Ge­bühr je angefangenen Meter Abgasanlage an.

Hinzu kommt eine Gebühr für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.

In der aktuellen Fassung der KÜO werden auch die zur Durchführung der Ersatzvornahme zu erheben­den Gebühren einheitlich nach Arbeitswerten entsprechend dem Arbeitsaufwand festgelegt.

 

Eigentümerpflicht

Die Verpflichtung der Hauseigentümer, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht Keh­ren und Überprüfen sowie nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerar­beiten durchführen zu lassen, wird im Gesetz geregelt. Die Eigentümer sind nun­mehr für die fristgerechte Veranlassung dieser Tätigkeiten entsprechend zu den in dem Feu­erstättenbescheid festgesetzten Terminen selbst verantwortlich. Ferner sind sie verpflichtet, den Einbau neuer Anlagen und Änderun­gen an Anlagen dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.

 

Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten

Seit 2013 gibt es freien Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Haus- und Wohnungseigentümer haben, mit Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben (Feuerstätten­schau, Ausstellung des Feuerstättenbescheides, Bauabnahmen, Kontrolle des Formblattes und der Be­scheinigungen, Kehrbuchführung) des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durch­führung der Kehr-, Überprüfungs- und Messar­beiten beauftragen.

Der Schornsteinfegerbetrieb stellt - sofern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nicht selbst ausführt - nach Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten eine entspre­chende Bescheinigung über die Durchführung der Arbeiten aus. Dieses Formblatt ist dem zuständi­gen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom Hauseigen­tümer innerhalb der in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen zur Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messar­beiten zur Überwachung vorzulegen.

So kann sichergestellt werden, dass die festgelegten Schornsteinfegerarbeiten an den Hei­zungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Bei der Beauftragung eines Schornsteinfegerbetriebes ist grundsätzlich zu beachten, dass zur Aus­übung von Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schorn­steinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen oder in Umsetzung des EU-Rechts, die Dienstleistungserbringer handwerksrechtlich zur Ausübung von Schorn­steinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sind. Die Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten durch einen nicht Berechtigten, bedeutet, dass die Arbeiten nicht anerkannt werden dürfen und nochmals durch einen anerkannten Schornsteinfegerbetrieb, dazu zählt natürlich auch der bevollmächtigte Bezirksschorn­steinfeger, durchzuführen sind.


Schornsteinfegerwesen - Kehrbezirke

Ansprechpartner/in Kontaktdaten Anschrift
Herr
Oliver Pauscher
8.3 Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz
Telefon: 05651 302-4831
Telefax: 05651 302-4809
E-Mail: Oliver.Pauscher@Werra-Meissner-Kreis.de
Honer Straße 49, 37269 Eschwege-Oberhone
Raum 123


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