Grünlandumbruch
Der Umbruch von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage ist die Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung (Agrarförderrecht). Dies gilt für konventionell wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe. Ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von der Genehmigungspflicht nach Agrarförderrecht (derzeit) befreit, dennoch gilt für diese: der Umbruch von Dauergrünland ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese entscheidet dann über die Zulässigkeit.
Ansprechpartner/in
Grünlandumbruch
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Herr
Carsten Hollstein 8.1 Landwirtschaft |
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Raum 015 |