Stab 2R - Revision
Der Stab Revision gliedert sich in die Bereiche:
Im Folgenden werden einige wichtige und interessante Informationen zur Arbeit des Fachbereichs vorgestellt.
Stab 2R Revision
Ansprechpartner/in | Kontaktdaten | Anschrift |
---|---|---|
Herr
Sebastian Brötz Leiter Stab Revision |
Telefon: 05651 302-52001
Telefax: 05651 302-52090 E-Mail: sebastian.broetz@werra-meissner-kreis.de |
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 83 |
Frau
Anja Schaffer Sekretariat Stabsstellenleitung Revision und 2R Sachbearbeitung |
Telefon: 05651 302-52002
Telefax: 05651 302-52090 E-Mail: Anja.Schaffer@Werra-Meissner-Kreis.de |
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 84 |
Herr
Reiner Winkler stellv. Leiter Stab Revision 2R2 Gemeinde- und Verbandsprüfung |
Telefon: 05651 302-52206
Telefax: 05651 302-52090 E-Mail: Reiner.Winkler@Werra-Meissner-Kreis.de |
Nordbahnhofsweg 1, 37213 Witzenhausen
Raum 25 |
Leitbild
Grundsatz
Die unabhängige und weisungsfreie Erfüllung unserer unmittelbar aus § 131 HGO zugewiesenen Aufgaben der Finanz- und Wirtschaftlichkeitskontrolle ist gemäß § 130 HGO gewährleistet. Wir verstehen uns als Hilfsorgan von Kreistag und Gemeindevertretungen. Wir unterstützen und informieren die politischen Gremien bzw. unsere sonstigen Auftraggeber sachgerecht und neutral.
Unsere Prüfungsergebnisse sind Grundlage für die Entlastung der Jahresabschlüsse und sollen der Verwaltungsleitung zur Steuerungsunterstützung dienen.
Ziele
Wir wollen unsere ergebnis- und zielorientierte Arbeit ständig weiter verbessern. Eine verstärkte Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Optimierung der Verwaltungsabläufe steht dabei im Vordergrund.
Wir verstehen uns bei den Prüfungen als Partner. Wir wollen durch Offenheit, Kompetenz und Kooperationsbereitschaft die Akzeptanz unserer Arbeit erreichen.
Bei der Einführung und Weiterentwicklung von organisatorischen und finanzrelevanten Maßnahmen bieten wir unsere Beratung an, um Schwachstellen bereits im Vorfeld zu erkennen. Dies gilt besonders für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem (NKRS).
Unser Ziel ist es, eine möglichst zeitnahe Prüfung zu erreichen. Dazu nutzen und entwickeln wir rationelle Prüfungs- und Arbeitstechniken.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben weitgehend eigenverantwortlich und werden dabei von der Fachbereichsleitung unterstützt. Diese stellt dafür die notwendigen Rahmenbedingungen sicher. Hierzu gehört auch ein regelmäßiger Informationsaustausch innerhalb des Fachbereichs.
Wir sind bestrebt, unsere Prüfungsqualität ständig zu verbessern. Um dies zu erreichen, sind eine kontinuierliche Weiterqualifizierung unserer Mitarbeiter, der Einsatz moderner Prüfungstechniken sowie ein kooperativer Führungsstil und die Einbindung der Prüferinnen und Prüfer bei der Erstellung der Zielvorgaben unverzichtbar.
Uns ist bewusst, dass unsere Dienstleistung von unseren Partnern bewertet wird und dass wir unsere Leistungen schnell und individuell auf die ständig ändernden Rahmenbedingungen der Verwaltungen einstellen müssen.
Aufgaben des Fachbereiches
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) enthält im vierten Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das kommunale Prüfungswesen.
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Revision nach § 131 HGO gehören
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Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§128 HGO)
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laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege
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dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinden und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen
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Durchführung der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen
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Prüfung von eingesetzten EDV-Verfahren
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Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Aufgaben.
Schwerpunkt der örtlichen Prüfung ist dabei die Prüfung der Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden. Ferner können der Revision von den in § 131 Abs. 2 HGO ermächtigten Organen weitere Aufgaben übertragen werden.
Dazu gehören insbesondere
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Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände
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Prüfung des Anordnungswesens
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Auftragsvergaben
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Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen
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Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe
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Prüfung der Betätigung von Gemeinden bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Im Vergleich zu den anderen Bereichen der Kommunalverwaltung nimmt die Revision eine Sonderstellung ein. § 130 HGO bestimmt, dass die Revision bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig ist. Es können keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis einer Prüfung betreffen.
Geschichtliche Entwicklung
Bereits unter Landgraf Philipp dem Großmütigen (1504 bis 1567) und seinem Enkel, Landgraf Moritz dem Gelehrten (1572 - 1627), die beide umfangreiche Umbauten an unserem Verwaltungsgebäude, dem historischen Landgrafenschloss in Eschwege vornahmen, wurde in unserer Region die Rechnungsprüfung aus der Taufe gehoben.
Im Interesse des Staates wurde bereits von ihnen, zur Kontrolle der Verwaltung sowie ihrer Beamten und um die Geldbewegungen in den Ämtern besser überprüfen zu können, eine Rechnungskontrolle eingeführt. Dabei hafteten die Beamten noch mit ihrem Privatvermögen für fehlendes Geld und Naturalien.
In der Verfassung für den Preußischen Staat vom 5.12.1848 wird festgelegt, dass die Rechnungen über den Staatshaushalt von der Ober-Rechnungskammer geprüft werden und die Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt werden müssen.
Urkundlich nachgewiesen sind als eine der ersten kommunalen Prüfungseinrichtungen in Hessen das Rechnungsdepartement der Rentkammer Darmstadt (1779) sowie das Rechnungs-Revisions-Bureau der Stadt Frankfurt (1896). Aber erst die Preußische Finanzverordnung von 1932 schreibt die Errichtung von Rechnungsprüfungsämtern bei Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern verbindlich vor.
1937 wurden alle Prüfungseinrichtungen gleichgeschaltet und auf Länderebene vollständig aufgelöst. Mit Erlass der Deutschen Gemeindeordnung (21.12.1945) werden die kommunalen Rechnungsprüfungsämter im Rahmen ihrer örtlichen Prüfung wieder unabhängig, mit Verkündung der Hessischen Verfassung (01.12.1946) wird der Bestand des Hessischen Rechnungshofes in Art. 144 HV festgeschrieben und nimmt seine Arbeit als Finanzkontrolle des Landes und seit 1993 als unabhängige externe Finanzkontrolle der kommunalen Körperschaften auf.
Seit 1952 haben gem. § 52 (2) Hessische Landkreisordnung und § 129 Hessische Gemeindeordnung alle Landkreise und Gemeinden über 25.000 Einwohnern (seit 1981 über 50.000 Einwohner) Rechnungsprüfungsämter einzurichten. Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern bleibt es freigestellt, sie können die vorgeschriebenen Prüfungstätigkeiten nach §§ 128 ff HGO von den Prüfungsämtern der Landkreise durchführen lassen.
Seitdem hat sich die Rechnungsprüfung konsequent von einer rein rechnerischen Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben zu einem modernen Dienstleistungsbereich weiterentwickelt. Heute analysieren und prüfen qualifizierte Fachleute mit modernsten Arbeitstechniken und Arbeitsmitteln komplexe Abläufe und deren Rechtmäßigkeit und überprüfen Sachverhalte auf ihre Wirtschaftlichkeit.