Aufgaben der Stabstelle

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) enthält im vierten Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das kommunale Prüfungswesen.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Revision nach § 131 HGO gehören  

  • Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§128 HGO)
  • laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege
  • dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinden und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen
  • Durchführung der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen
  • Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Aufgaben.

Schwerpunkt der örtlichen Prüfung ist dabei die Prüfung der Jahresrechnungen bzw. Jahresabschlüsse des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden. Ferner können der Revision von den in § 131 Abs. 2 HGO ermächtigten Organen weitere Aufgaben übertragen werden.


Dazu gehören insbesondere

  • Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände

  • Prüfung des Anordnungswesens

  • Auftragsvergaben

  • Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen

  • Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe

  • Prüfung der Betätigung von Gemeinden bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.


Im Vergleich zu den anderen Bereichen der Kommunalverwaltung nimmt die Revision eine Sonderstellung ein. § 130 HGO bestimmt, dass die Revision bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig ist. Es können keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis einer Prüfung betreffen.