1. Änderungssatzung zu der Gebührensatzung zu der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Werra-Meißner-Kreis (Abfallsatzung)


Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisverordnung (HKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 183) zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 18.07.2014 (GVBl. S. 178), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06. März 2013 (GVBl. S. 80), der §§ 1 – 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), sowie des § 16 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Werra-Meißner-Kreis (Abfallsatzung) vom 10. Nov. 1998 (veröffentlicht in der „Werra-Rundschau“ Nr. 278 vom 28. Nov. 1998 sowie in der „Hessische/Niedersächsische Allgemeine, Bezirksausgabe Witzenhausen, Nr. 278 vom 28. Nov. 1998) i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Dez. 2010 (veröffentlicht in der „Werra-Rundschau“ Nr. 303 vom 29. Dez. 2010 sowie in der „Hessische/Niedersächsische Allgemeine, Bezirksausgabe Witzenhausen, Nr. 303 vom 29. Dez. 2010) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 13.11.2015 folgende Änderung der Gebührensatzung beschlossen:


Artikel I

1. § 1 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

Der Werra-Meißner-Kreis erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen für das Entsorgen (Behandeln, Verwerten und Beseitigen) der Abfälle sowie für das Einsammeln und Entsorgen gefährlicher Abfälle in Kleinmengen im Sinne des § 1 Abs. (4) HAKrWG Benutzungsgebühren.

 
2. § 3 erhält folgende Fassung:

(1) Für die dem Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner-Kreis nicht angehörenden Städte und Gemeinden beträgt die Gebühr

für die Verwertung von Bioabfall    75,00 Euro/Mg

(2) Für das Einsammeln und Entsorgen gefährlicher Abfälle in Kleinmengen aus Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben beträgt die Gebühr    3,50 Euro/kg

(3) Im Übrigen beträgt die Gebühr für die Entsorgung der dem Landkreis angelieferten Abfälle

a) für Restabfälle, Asbest- und künstliche Mineralfaserabfälle    235,00 Euro/Mg
    mindestens jedoch    15,00 Euro


b) für Altreifen mit oder ohne Felge
    - PKW    2,50 Euro/Reifen
    - LKW    15,00 Euro/Reifen
    - Schlepper    30,00 Euro/Reifen

(4) Für die Berechnung von Gebühren werden Bruchteile von Centbeträgen auf volle Centbeträge aufgerundet.


Artikel II

1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

2. Abweichend von Nr. 1 tritt die Änderung des § 3 Abs. (1) (Bioabfallgebühr) bereits zum 01.04.2015 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

- Dienstsiegel -

Eschwege, den 20. November 2015

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

gez. Reuß

Stefan G. Reuß

Landrat