4. Änderungssatzung zu der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Werra-Meißner-Kreis (Abfallsatzung)


Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisverordnung (HKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 183) zuletzt geändert durch Art. I des Änderungsgesetzes vom 18.07.2014 (GVBl. S. 178), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) i. d. F. vom 06. März 2013 (GVBl. S. 80), der §§ 1 – 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 13.11.2015 folgende Änderung der Abfallsatzung beschlossen:


Artikel I

1. § 1 Abs. (1) erhält folgende Fassung:


Der Werra-Meißner-Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 in der jeweils gültigen Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

2.    § 1 Abs. (2) erhält folgende Fassung:


Die Abfallentsorgung des Werra-Meißner-Kreises umfasst Maßnahmen zur Abfallvermeidung sowie das Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 15 - 16 KrWG. Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen werden vom Werra-Meißner-Kreis getrennt eingesammelt, befördert und entsorgt. Getrennt eingesammelt werden auch Elektro- und Elektronikaltgeräte. Darüber hinaus nimmt der Werra-Meißner-Kreis für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die dem Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner-Kreis nicht angehören, das Befördern der dort angefallenen Abfälle zu einer Abfallentsorgungsanlage sowie die Abfallverwer-tung nach Maßgabe der §§ 7 - 11 KrWG wahr.

3. § 1 Abs. (3) wird am Ende um den folgenden Spiegelstrich ergänzt:
•    „Abfälle wieder zu verwenden oder zur Wiederverwendung beizutragen.“

4. In § 1 Abs. (4) wird in Satz 1 nach dem Wort „Vermeidung,“ das Wort „Wiederverwendung,“ eingefügt. Zudem wird der letzte Satz „Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 HAKA.“ durch den Satz „Im Übrigen gilt § 7 Abs. 1 HAKrWG.“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. (2) werden die Worte „§ 3 Abs. 2 HAKA“ durch die Worte „§ 1 Abs. (4) HAKrWG“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. (3) Buchstabe a) wird die Abkürzung „KrW-/AbfG“ durch „KrWG“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. (3) Buchstabe b) werden die Worte „zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) durch die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ ersetzt.

8. § 2 Abs. (3) wird um den Buchstaben o) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„o) Verbrennungsaschen aus der industriellen/gewerblichen Verbrennung von Abfällen oder Ersatzbrennstoffen. Davon nicht betroffen sind Verbrennungsaschen aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben in haushaltsüblichen Mengen, soweit es sich um Rückstände aus der Verbrennung von unbelastetem Holz (z. B. aus Kaminöfen) handelt.“

9. In § 2 Abs. (6) wird die Abkürzung „KrW-/AbfG“ durch „KrWG“ und die Abkürzung „HAKA“ durch „HAKrWG“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. (3) Buchstabe h) werden die Worte „der §§ 16,17 oder 18 KrW-/AbfG auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft“ durch die Worte „des § 17 KrWG auf Dritte“ ersetzt.

11. § 6 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:
Der Landkreis führt mindestens 2x jährlich eine Sammlung von gefährlichen Abfällen in Kleinmengen im Sinne des § 1 Abs. (4) und (5) HAKrWG durch.

12. § 6 Abs. (2) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: .
Sie wird für Haushaltungen, Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbereiche durchgeführt, für Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbereiche jedoch nicht mehr als insgesamt 500 kg Sonderabfall im Jahr.

13. In § 6 Abs. (3) Satz 1 werden die Worte „der Kleinmengenverordnung“ durch die Worte „des § 1 Abs. (4) HAKrWG“ ersetzt.

14. Der § 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Elektro- und Elektroaltgeräte

(1) Zu den gefährlichen Abfällen in Kleinmengen gehören gemäß der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 auch Elektro- und Elektronikaltgeräte.

(2) Elektro- und Elektronikaltgeräte werden im Bring-System gesammelt und den zur Verwertung Verpflichteten übergeben. Die Anlieferung ist an der folgenden Sammelstation möglich:
- Zentrale Entsorgungsanlage in Meißner-Weidenhausen
Sollte eine Änderung bei den Sammelstellen eintreten, so wird dies öffentlich bekannt gemacht.

(3) Dem Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner-Kreis sowie den Städten und Gemeinden, die dem Zweckverband nicht angehören, bleibt es unbenommen, in eigener Verantwortung Sam-melsysteme für Elektro- und Elektronikaltgeräte anzubieten. Die so gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräte sind an der Zentralen Entsorgungsanlage in Meißner-Weidenhausen anzulie-fern.

15. In § 14 Buchstabe c) werden die letzten Worte „der Sammelstation“ durch die Worte „den Sammelstellen“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
Der Landkreis erhebt für die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) der Abfälle sowie für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen der gefährlichen Abfälle in Kleinmengen Benutzungsgebühren. Nähere Regelungen trifft eine besondere Gebührensatzung. Die ausgewiesenen Gebührensätze enthalten keinen Umsatzsteueranteil.

17. In § 17 Abs. (1) werden die Worte „§ 14 KrW-/AbfG“ durch die Worte „§ 19 KrWG“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Eschwege, den 20. November 2015

(Dienstsiegel)

Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss

gez. Reuß

Stefan G. Reuß
Landrat