7. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes „Naturpark Meißner-Kaufunger Wald“

7. Änderungssatzung zu der Satzung des Zweckverbandes „Naturpark Meißner-Kaufunger Wald“ vom 15.12.1961, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.05.2008


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschafts-arbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 13.11.2012 folgende Änderungssatzung zu ihrer Verbandssatzung beschlossen:


Art. I

1. § 5 erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 4 Vertretern/Vertreterinnen des Landkreises Kassel und 8 Vertretern/Vertreterinnen des Werra-Meißner-Kreises.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskör-perschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte gewählt. Für jedes Mit-glied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.

(3) Jeder Vertreter/Jede Vertreterin eines Verbandsmitgliedes hat persönlich eine Stimme.


2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden auf die Dauer der jeweili-gen kommunalen Wahlperiode in Hessen gewählt. Nach Ablauf einer kom-munalen Wahlperiode üben sie ihr Amt solange aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.

(2) Scheidet ein Verbandsvertreter/eine Verbandsvertreterin aus der Vertre-tungskörperschaft, die ihn/sie gewählt hat, vorzeitig aus, so erlischt auch seine/ihre Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung. Die Wahl eines neuen Verbandsmitgliedes erfolgt nach den in § 5 Abs. 2 dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen.


3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit ei-nen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Der/Die Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie unter Mittei-lung der Tagesordnung schriftlich ein. Für die Ladefrist gelten die Bestimmungen der HKO.“


4. § 9 wird wie folgt geändert:

(1) Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar wie folgt:
a) dem Landrat/der Landrätin des Werra-Meißner-Kreises kraft Amtes oder einem/einer von ihm/ihr bestimmten Kreisbeigeordneten
b) einem/einer weiteren vom Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises zu bestellenden Kreisbeigeordneten des Werra-Meißner-Kreises
c) dem Landrat/der Landrätin des Landkreises Kassel kraft Amtes oder ei-nem/einer vom ihm/ihr bestimmten Kreisbeigeordneten

Die Mitgliedschaft im Vorstand nach Abs. 1 lit. a) und c) endet mit dem Aus-scheiden aus dem hauptamtlichen/ehrenamtlichen Dienst des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Das Vorstandsmitglied nach Abs. 1 lit. b) wird für die Dauer der jeweiligen kommunalen Wahlperiode in Hessen bestellt. Nach Ablauf einer kommunalen Wahlperiode in Hessen übt es sein Amt solange aus, bis ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist. Scheidet ein Vorstands-mitglied nach Abs. 1 lit. b) während seiner Amtszeit aus, erfolgt die Bestel-lung eines neuen Mitgliedes nach den in Abs. 1 lit. b) genannten Vorausset-zungen.

(2) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende aus seiner Mitte.

(3) Vorstandssitzungen beruft der/die Verbandsvorsitzende nach Bedarf ein.

(4) Der Verbandsvorstand nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.


5. § 10 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ausführung der Geschäfte bedient sich der/die Verbandsvorsitzende der Hilfe seiner/ihrer Verwaltung.“


6. § 11 Abs. 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

(2) Dem Beirat sollen angehören:
a) ein Beauftragter/eine Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege des Landkreises Kassel sowie ein Beauftragter/eine Beauftragte für Na-turschutz und Landschaftspflege des Werra-Meißner-Kreises
b) zwei von der Oberen Forstbehörde zu bestimmende Forstbeam-te/Forstbeamtinnen für die Staatswaldungen
c) ein/eine von der Oberen Forstbehörde zu benennender Vertre-ter/benennende Vertreterin für den Privatwaldbesitz
d) ein/eine von der Oberen Landwirtschaftsbehörde zu benennender Ver-treter/benennende Vertreterin der Landwirtschaft
e) ein Vertreter/eine Vertreterin der im Bereich des Naturparks bestehen-den Heimatvereine, der/die vom Verbandsvorstand aus einer von diesen Vereinen vorzulegenden Vorschlagsliste von höchstens 4 Bewer-bern/Bewerberinnen ausgewählt wird
f) ein Vertreter/eine Vertreterin der im Bereich des Naturparks bestehen-den Fremdenverkehrsvereine, der/die vom Verbandsvorstand aus einer von diesen Vereinen vorzulegenden Vorschlagsliste von höchstens 4 Bewerbern/Bewerberinnen ausgewählt wird
g) ein/eine vom Landkreis Kassel und zwei vom Werra-Meißner-Kreis zu benennende Vertreter/Vertreterinnen der Kreisverwaltung

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes können an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen. Ferner können Sachverständige und an den zur Beratung stehenden Fragen interessierte Behördenvertreter/Behördenvertreterinnen zu den Sitzungen zugezogen werden.


7. § 12 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode.

(2) Der Beirat tritt jährlich mindestens einmal auf schriftliche Einladung sei-nes/seiner Vorsitzenden zusammen.


8. In § 13 Abs. 2 wird nach dem ersten Wort „Der“ noch ergänzt „/Die“.


Art. II

Die Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Berkatal-Frankershausen, den 21.11.2012

Zweckverband Naturpark
Meißner-Kaufunger Wald


gez. Reuß

Verbandsvorsitzender