Abwasserverband Wehretal-Sontratal hier: Satzungsänderung


Aufgrund des § 58 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und § 28 der Satzung des Abwasserverbandes Wehretal-Sontratal hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 10.09.2014 folgende VI. Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

1. § 9 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und seiner Änderung,“

2. Im § 16 Abs. 4 Satz 2 erhält der 2. Halbsatz folgende Fassung: „dass die Gruppenbezeichnung „EB 9“ zugrunde zu legen ist.“

3. § 17 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Feststellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans und von Vorschlägen zur Änderung.“

4. Im § 17 Nr. 6 wird der Betrag „5.000,-- EURO“ durch „10.000,-- EURO“ ersetzt.

5. Im § 20 Nr. 9 wird der Betrag „5.000,-- EURO“ durch „10.000,-- EURO“ ersetzt.

6. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes sind gemäß § 2 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16.11.1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2009 (GVBl. I S. 227), die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden.“

7. Im § 21 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.

8. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Zweite Teil des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung des Gesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), wird mit folgenden Maßgaben angewandt: 1. Die §§ 19, 21 und 27 Abs. 4 finden keine Anwendung. 2. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden vom Verbandsvorsteher wahrgenommen. § 25 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt. Im Rahmen der Erfüllung der laufenden Geschäfte (§ 20 dieser Satzung) tritt er an die Stelle des Gemeindevorstands im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 8 EigBGes.“

9. Im § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.

10. Im § 24 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltsplans“ durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.

11. Im § 25 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „sofern er nicht Stellvertretender Verbandsvorsteher oder Beisitzer ist.“

12. Im § 25 Abs. 4 werden die Worte „im Stellenplan“ durch die Worte „in der Stellenübersicht“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser VI. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.


Gemäß § 58 Abs. 2 WVG wird die Satzungsänderung aufsichtsbehördlich genehmigt.

Eschwege, den 5. Dezember 2014.

(Siegel)

WERRA-MEISSNER-KREIS
- DER KREISAUSSCHUSS -
3.2
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Im Auftrag

gez. A. Möller