Abweichung Ladenöffnungsgesetz Bad Sooden-Allendorf

Gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) in der jetzt geltenden Fassung geben wir hiermit bekannt, dass in der Stadt



Bad Sooden-Allendorf, Stadtteil Sooden,



abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 HLöG Verkaufsstellen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für den Kurort kennzeichnend sind und von Gegenständen des touristischen Bedarfs auch an Sonn- und Feiertagen



in der Zeit vom 06. März 2011 bis 30. Oktober 2011



jeweils von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen.



37269 Eschwege, den 09. März 2011


WERRA-MEISSNER-KREIS
- Der Kreisausschuss -
FB 3 Recht, Aufsicht und
Ordnung, Gefahrenabwehr


Stefan G. Reuß

Landrat