Abweichung vom Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) in der jetzt geltenden Fassung geben wir hiermit bekannt, dass in der Stadt

Bad Sooden-Allendorf, Stadtteil Sooden,

abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 HLöG Verkaufsstellen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für den Kurort kennzeichnend sind und von Gegenständen des touristischen Bedarfs auch an Sonn- und Feiertagen

in der Zeit vom 10. März 2013 bis 27. Oktober 2013

jeweils von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen.


37269 Eschwege, den 25. Februar 2013

WERRA-MEISSNER-KREIS
- Der Kreisausschuss -
FB 3 Recht, Aufsicht und
Ordnung, Gefahrenabwehr
   

gez. Reuß