Allgemeinverfügung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises wegen Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel in Eschwege

Am 24. Februar 2017 wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei einem in der Gemarkung Eschwege am Nordufer des Werratalsees tot aufgefundenem Wildvogel amtlich festgestellt.

Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises erlässt daher folgende

 

Allgemeinverfügung

 

I.   Es wird ein Sperrbezirk um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt.

     Dem Sperrbezirk gehören an:

a.    die Gemarkungen Grebendorf und Schwebda der Gemeinde Meinhard.

b.    die Gemarkung Frieda der Gemeinde Meinhard westlich des Bachlaufes der Frieda

c.    die Gemarkung Aue der Gemeinde Wanfried westlich der K 12 /Rasenstraße, weiter nordwestlich der L 3244 bis zur Gemarkungsgrenze Niederdünzebach

d.    die Gemarkung Niederdünzebach und Oberdünzebach der Stadt Eschwege

e.    die Gemarkung Eschwege nördlich Alte Mühlhäuser Straße bis zur L 3424 (Landstraße zwischen Langenhain und Eschwege), weiter östlich entlang der L 3424 bis zur Straße Andreas-Höhe, im weiteren Verlauf Heubergstraße bis Gemarkungsgrenze Eschwege/Niederhone

f.     Gemarkung Jestädt nordöstlich entlang der Werra bis zur L 3403/ Jestädter Straße, weiter bis zur Hauptstraße , weiter Richtung Meinhard bis zum Schambach, östlich des Schambach bis zur Gemarkungsgrenze Neuerode,

g.    Neuerode südlich vom Hüttenweg, Steinweg bis Hinter den Höfen, weiter Am Meinhard bis zur Gemarkungsgrenze Grebendorf der Gemeinde Meinhard

 

II.  Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.

 

III. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

 

Begründung

Am 24. Februar 2017 wurde von dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung bei einem in der Gemarkung Eschwege am Nordufer des Werratalsees tot aufgefundenem Wildvogel amtlich festgestellt.

 

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel festgestellt worden, so legt die zuständige Behörde Restriktionsgebiete gemäß § 55 der Geflügelpestverordnung vom
8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) um den Fundort des Wildvogels fest. Der Sperrbezirk wurde gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf der Grundlage einer Risikobewertung meiner Behörde mit einem Radius von 3 Kilometern festgelegt. Bei dem tot aufgefunden Wildvogel handelt es sich um einen Höckerschwan. Am Werratalsee und den umliegenden kleineren Seen und Teichen existiert eine überwiegend standorttreue Höckerschwan-Population. Höckerschwäne suchen zur Nahrungsaufnahme die um die Seen gelegenen Ackerflächen auf. Der Sperrbezirk wurde deshalb auf das den Werratalsee umgebende Risikogebiet mit einem Durchmesser von 3 Kilometern um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels festgelegt. Da mit dem Fund des virusinfizierten, toten Höckerschwans ein Eintrag des Virus an den Werratalsee stattgefunden hat, geht meine Behörde davon aus, dass eine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in dem o. a. Gebiet besteht.

 

Von der Festlegung darüber hinausgehender Restriktionsgebiete wurde abgesehen, da ein Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel im Werra-Meißner-Kreis bisher nicht festgestellt wurde. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen für die betroffenen Haltungen zur Folge hat. Um sicher auszuschließen, dass keine Verschleppung des Virus aus dem Risikogebiet stattfindet, ist es angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk in der aufgeführten Größe anzuordnen. Die getroffene Anordnung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Da mit der Festlegung des Sperrbezirks die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Ge- und Verbote des § 56 der Geflügelpestverordnung in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrbezirksfestlegung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung anzuordnen. Würde dies nicht geschehen, könnte durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes das Wirksamwerden der Ge- und Verbote auf geraume Zeit hinausgezögert werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Ohne das Wirksamwerden der Aufstallpflicht und der in § 56 der Geflügelpestverordnung genannten Ge-  und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und der damit verbundenen massiven volkswirtschaftlichen Schäden insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon hat die Behörde Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

 

Die Zuständigkeit des Landrats des Werra-Meißner-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. Mai 2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8 .November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

 

 

Hinweise

Gemäß § 56 der Geflügelpestverordnung gelten im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb des Sperrbezirks für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks folgende Ge- und Verbote:

1.    Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
Ausnahmen von diesem Verbot können von meiner Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt werden.

2.    Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.

3.    Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.

4.    Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

5.    Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

6.    Federwild darf nur mit meiner Genehmigung oder auf meine Anordnung gejagt werden.

7.    Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

8.    Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat dieses in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung,
die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.

9.    Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat bis zur Aufhebung der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.

10.  Innerhalb des Sperrbezirks gelegene Ställe oder sonstige Standorte, in denen Vögel gehalten werden, dürfen bis zur Aufhebung der Sperrbezirksfestlegung nicht von betriebsfremden Personen betreten werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie für die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

Von diesem Verbot kann meine Behörde Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

Abweichend von Nummer 2. darf oder dürfen verbracht werden:

  1. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
  2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Buchstabe a) enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
  3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die solches frisches Fleisch enthält oder enthalten, soweit

aa)            das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist und

bb)            sichergestellt ist, dass das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt ist, und nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch ist nach Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99EG behandelt worden,

  1. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
  2. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.

 

Abweichend von Nummer 3. dürfen verbracht werden:

  1. Behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des hoch pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind. Die genannten Federn oder Federteile müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nr. 6.1 hervorgeht, dass die Federn und Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung der Erreger gewährleistet. Dies gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden,
  2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhanges VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
  3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
  4. tierische Nebenprodukte

aa)       zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) 1774/2002 oder

bb)       in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 der Geflügelpestverordnung angefallen sind oder

cc)       in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Buchstabe c.),

  1. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  2. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) 1774/2002.

 

 

Weitere Hinweise

A.        Ordnungswidrig i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den o. g. Ge- und Verboten zuwiderhandelt (§ 64 der Geflügelpest-Verordnung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

B.        Geflügel im Sinne dieser Verfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten werden. Gehaltene Vögel sind außer Geflügel in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten.

C.        Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

D.        Diese Verfügung und ihre Begründung kann beim Landrat des Werra-Meissner-Kreises, Fachbereich 5 in Eschwege, Luisenstr. 23 c, in der Zeit von 09.30 bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

E.        Auf die Vorgaben gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der
allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

F.         Auf die Vorgaben der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 wird hingewiesen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises in 37269 Eschwege, Luisenstraße 23 c, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist der Tag des Eingangs bei dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises maßgebend, nicht der Tag der Absendung.

 

Eschwege, 27. Februar 2017

 

 

gez. Dr. Rainer Wallmann

 

Erster Kreisbeigeordneter