Allgemeinverfügung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises zur Aufhebung der Aufstallungspflicht von Geflügel und zum Verbot der Durchführung und des Besuchs von Geflügelausstellungen

Aufgrund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i. V. m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsge-setzes2) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)4)  erlässt der Landrat des Werra-Meißner-Kreises folgende


A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 22. November 2016 für alle privaten und gewerblichen Tierhalter von Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung im Werra-Meissner-Kreis geltende Anordnung zur Aufstallung des Geflügels wird aufgehoben.

2. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Werra-Meissner-Kreis weiterhin verboten.

3. Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus dem Werra-Meissner-Kreis zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden.

4.  Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 2 und 3 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80  Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.


__________________________________________________________________________________
1) Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564).
2) Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).
3) Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057).
4) Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237).


Begründung


A.


Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Erlass vom 10.Februar 2017 bestimmten Landkreisen und Städten eine Lockerung der flächendeckenden Aufstallung von gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen empfohlen. Danach soll nur noch in Kreisen mit hoher Geflügeldichte (> 150.000) und in den bereits definierten ornithologischen Risikogebieten aufgestallt werden. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung dieser Empfehlung für den Werra-Meißner-Kreis.

B.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 239) i.V.m. § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254) ist der Landrat des Werra-Meißner-Kreises zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.


Zu Nr. 2 der Verfügung:

Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das Verbot von Börsen, Märkten und  Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung i. V. m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung.
Gerade von Ansammlungen von Geflügel und Publikum, wie bei Geflügelausstellungen und –märkten oder ähnlichen Veranstaltungen, geht trotz aller präventiven Maßnahmen ein hohes potenzielles Risiko der Erregerverbreitung aus, da hier Aussteller und Besucher aus unterschiedlichen Regionen anreisen. Gemessen an den gravierenden Folgen einer Infektion mit dem Influenza-Virus H5N8 für die betroffenen Bestände und auch die betroffenen Regionen wird es als notwendig angesehen, Geflügelausstellungen und –märkte oder ähnliche Veranstaltungen zu untersagen. Dies gilt in gleichem Maße für überregionale Veranstaltungen, wie auch auf Kreis- oder Gemeindeebene. Eingeschlossen in das Verbot sind Ausstellungen von Tauben. Zudem hat die Bundesregierung die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 erlassen, mit welcher bestimmte Biosicherheitsanforderungen auch für kleine Bestände rechtsverbindlich werden. Diese Vorgaben sind bei Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in vergleichbarer Weise nicht umsetzbar, weshalb diese Veranstaltungen bis auf Weiteres nicht mehr stattfinden dürfen.


Zu Nr. 3 der Verfügung:

Gemäß § 65 Geflügelpestverordnung und § 38 Abs. 11, § 6 Abs. 1 Nr. 12 Tiergesundheits-gesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren erlassen. Auch bezüglich dieses Verbotes habe ich mich bei der Ausübung des mir insoweit zustehenden Ermessens davon leiten lassen, dass wirksame Regelungen zur Verhinderung einer Weiterverschleppung der Tierseuche getroffen werden müssen. Da Geflügel, aber auch gehaltene Vögel anderer Arten bereits mit dem Virus infiziert sein können, erscheint es erforderlich, zu verhindern, dass das Virus über diese Tiere nach einer Teilnahme an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art weiter verschleppt wird. Hierdurch besteht ein stark erhöhtes Infektionsrisiko. Das Interesse von Tierhaltern, mit ihren Tieren an Börsen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art teilzunehmen, muss gegenüber dem Interesse an einer Bekämpfung der Geflügelpest daher zurücktreten. Die getroffene Maßnahme ist verhältnismäßig sowie erforderlich und geeignet, um den tierseuchenrecht-lichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Auf Märkten und Ausstellungen sind die Biosicherheitsmaßnahmen nicht durchführbar, die mittlerweile selbst von kleinen Beständen nach der aktuellen Rechtslage einzuhalten sind. Es muss außerdem verhindert werden, dass im Rahmen von Ausstellungen und Märkten infizierte Tiere zurück nach Hessen verbracht werden und hier Ausbrüche in Geflügelhaltungen auslösen.


Zu Nr. 4 der Verfügung:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 und 2 der Verfügung wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der konkreten Gefährdungslage  kann die  aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen nicht hingenommen werden.


Zu Nr. 5 der Verfügung:

Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, wäre eine Einzelbekanntmachung untunlich, da sie die Effizienz der tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigen würde. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend zu verkürzen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem des Landrat des Werra-Meißner-Kreises in 37269 Eschwege, Luisenstraße 23c, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist der Tag des Eingangs bei dem  Landrat des Werra-Meißner-Kreises maßgebend, nicht der Tag der Absendung


Eschwege, 14. Februar 2017


gez. Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter


Hinweise

1.    Auf die Vorgaben gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
2.    Auf die Vorgaben der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 wird hingewiesen.
3.    Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe  ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, deren Nutzungsart und Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.
4.    Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
5.    Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung am Hessischen Landeslabor sind kostenfrei.