Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis

Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis

 

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (Bundesgesetzblatt - BGBI. I S. 2585), und § 63 Abs. 2 (Gewässeraufsicht) des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen - GVBl. I S. 548), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 HWG (Gemeingebrauch) und § 21 Abs. 1 HWG (Eigentümer- und Anliegergebrauch), ergeht seitens des Kreisausschusses des Werra Meißner-Kreises, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde), folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1.      Die Entnahme von Wasser für Bewässerungszwecke aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt.
Das Verbot gilt für Entnahmen des Gemeingebrauchs nach § 19 Abs. 1 HWG und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gemäß § 21 HWG.

2.      Von diesem Verbot bleibt die „Werra“ als Gewässer erster Ordnung bis auf weiteres ausgenommen.

3.      Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 73 Abs. 2 HWG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

4.      Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 686), in der aktuellen Fassung, im öffentlichen Interesse angeordnet.

5.      Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung.

 

Begründung:

Aufgrund der langanhaltenden Trockenheit mit hochsommerlichen Temperaturen haben sich flächendeckend sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern des Landkreises eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Durch geringe Abflüsse und die starke Erwärmung des Wassers ist die Lebenssituation von Fischen und anderen Gewässerorganismen bereits schlecht. Sie wird durch Wasserentnahmen weiter verschlechtert bis hin zur Gefahr des Absterbens.

Als Gewässer erster Ordnung bleibt die „Werra“ gemäß § 19 Abs. 1 Nummer 3 HWG ausgenommen.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen. Sie ist das geeignete Mittel zur Absicherung der wassermengen- und gewässergütewirtschaftlichen Anforderungen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege, erhoben werden.

 

Eschwege, 10.08.2018

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

Fachbereich Bauen, Umwelt und Gebäudemanagement

Fachdienst Wasser- und Bodenschutz

gez. Dr. Wallmann

(Erster Kreisbeigeordneter)