Allgemeinverfügung zur Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Gemeinge-brauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Ent-nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis

Allgemeinverfügung zur Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Gemeinge-brauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Ent-nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlässt der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Werra-Meißner-Kreis wird bis zum 31.12.2020 untersagt. Hiervon ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwie-gende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

II. Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden ausreichenden Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.
Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zustän-dige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Ge-wässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindest-wasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforde-rungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Scha-den zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, was-serökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftli-chen Anforderungen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weite-re Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Min-destabfluss nicht mehr gewährleistet.

III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rech-te). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Ein-schränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1  Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege, erhoben werden.


Eschwege, den 21.08.2020

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

gez. Dr. Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter