Amtliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Bundestagswahlkreises 169 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag


Amtliche Bekanntmachung
der Kreiswahlleiterin des Bundestagswahlkreises 169
Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg

über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 08.02.2013 (BGBl. I S. 165) den 22. September 2013 als Wahltag bestimmt.

Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2012 (BGBl. I S. 1501) und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2008 (BGBl. I S. 2378).

Auf Grund von § 32 Abs. 1 BWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf. Dazu weise ich auf Folgendes hin:


1. Wahlvorschlagsrecht

Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von

- Parteien;

Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 17. Juni 2013, 18:00 Uhr, dem Bundeswahlleiter beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

- mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (nachstehend als „andere Kreiswahlvorschläge“ bezeichnet).

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nach Nr. 3 nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.

Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.


2. Aufstellung von Parteibewerbern

Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl).

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anl. 17 BWO). Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 - 3 BWG beachtet worden sind (Anl. 18 BWO).


3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind spätestens

bis zum 15. Juli 2013, 18:00 Uhr,

bei der unterzeichnenden Kreiswahlleiterin einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden im Büro der Kreiswahlleiterin für den Bundestagswahlkreis 169 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg, Bahnhofstraße 15, 37269 Eschwege, Zimmer 2.07, entgegengenommen.

Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, der Kreiswahlleiterin aber noch nicht zugestellt sind.

4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Sie müssen den Namen der einreichenden Partei (bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese) bzw. – bei anderen Kreiswahlvorschlägen – deren Kennwort enthalten.

Die Bewerber müssen mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) genau bezeichnet sein.

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Wenn dies fehlt, gilt der erste Unterzeichnende des Kreiswahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Es wird empfohlen, auch anzugeben, wie die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter telefonisch zu erreichen sind.

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen. Bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO oder einer entsprechenden Druckvorlage sind Familienname, Vorname, Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien sind außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Diese Angaben werden von mir im Kopf des Formblatts vermerkt.
Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners auf dem Formblatt anzugeben. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners im betreffenden Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle seine Unterschriften ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag müssen beigefügt werden:
- die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO;
- die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder, bei Bewerbern mit Auslandswohnsitz, des Bundesministeriums des Innern, nach dem Muster der Anlage 16 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. oben Nr. 2) nach dem Muster der Anlage 17 BWO (im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO;
- bei Kreiswahlvorschlägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten mit den Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wahlberechtigung der Unterzeichner entweder auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift selbst oder als gesonderte Bescheinigung nach der Anlage 14 BWO.

Informationen des Landeswahlleiters einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de verfügbar. Die Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift werden nicht im Internet veröffentlicht.


5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Nach Einreichung kann ein Kreiswahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers möglich ist, gilt Nr. 5 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 5 BWG behoben werden.

Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 26. Juli 2013 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.


6. Sonstiges

Ich empfehle, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist (15. Juli 2013, 18:00 Uhr) den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.

Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifeln bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an mich gerichtet werden.

Eschwege, 18. April 2013



Die Kreiswahlleiterin
für den Bundestagswahlkreis 169
Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg


gez. A. Möller