Anhörungsausschuss

Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in der Fassung vom 27.10.1997 ist vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung der Widerspruchsführer durch einen Ausschuss oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören.

Gemäß § 10 Abs. 2 HessAGVwGO werden die Beisitzer dieses Ausschusses für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 HessAGVwGO haben Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Kreisgebiet gegenüber dem Kreisausschuss ein Vorschlagsrecht, auf das vor der Wahl der Beisitzer durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen ist.

Entsprechende Vorschläge sind bis spätestens zum 06.05.2011 an den Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege zu richten.

Eschwege, den 28. April 2011
Werra-Meißner-Kreises
Der Kreisausschuss
Rommel
(Ltd. Verwaltungsdirektor)