Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag am 28. Oktober 2018 für den Wahlkreis 9 – Eschwege-Witzenhausen –

I.    Die Landesregierung hat nach § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.04.2006 (GVBl. I S. 110, ber. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2017 (GVBl. I S. 478) den 28. Oktober 2018 zum Wahltag für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag bestimmt.

 

Gemäß § 27 der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26.02.1998 (GVBl. I S. 102, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.05.2015 (GVBl. I 237) fordere ich hiermit auf, die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 9 – Eschwege-Witzenhausen – bis spätestens zum neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag, also dem

 

20. August 2018 bis 18:00 Uhr

 

schriftlich im Büro der Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 9 beim Landrat des Werra-Meißner-Kreises, Bahnhofstraße 15, 37269 Eschwege, Zimmer 2.07, einzureichen.

 

Die Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und ergibt sich aus § 21 LWG.

 

II.    Der Wahlkreis 9 – Eschwege-Witzenhausen – umfasst

 

die Städte und Gemeinden Bad Sooden-Allendorf, Berkatal, Eschwege, Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Meinhard, Neu-Eichenberg, Wanfried, Witzenhausen und den Gutsbezirk Kaufunger Wald im Werra-Meißner-Kreis
sowie die Gemeinde Nieste im Landkreis Kassel.

 

III.   Wahlvorschläge können gemäß § 18 LWG von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

 

Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten.

 

Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber.

 

Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers und eines Ersatzbewerbers enthalten. Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

 

Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens fünfzig (50) Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein (§ 19 Abs. 3 LWG).

 

In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerber und Ersatzbewerber sein dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber der Kreiswahlleiterin abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt. Soweit im LWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 4 LWG).

 

Die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreiswahlvorschläge durch Parteien und Wählergruppen ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen, zu der die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreter einzuladen sind (§ 22 Abs. 2 LWG). Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 22 Abs. 1 und 2 LWG).

 

Die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Abstimmung zu wählen (§ 22 Abs. 3 LWG).

 

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien oder Wählergruppen.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 19 Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 4 LWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unter-zeichnen; sie haben dabei gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber und die Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt wurden, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Kreiswahlleiterin ist hinsichtlich des Kreiswahlvorschlags zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 22 Abs. 6 LWG).

 

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 23 LWG).

 

IV. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 6 zu § 28 Abs. 1 LWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

 

      1.   Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers

 

2.   den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.

 

3.   Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

 

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Vordruckmuster LW Nr. 7 zu § 28 Abs. 2 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

1.   Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Kreiswahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 22 LWG zu bestätigen.

 

2.   Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

 

3.   Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Vordruckmuster LW Nr. 8 zu § 28 Abs. 2 LWO sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

 

4.   Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

 

5.   Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

V.  Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

 

1.   Die Erklärung des Bewerbers nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9 zu § 28 Abs. 3 LWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat und ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 LWG bekannt sind,

 

2.   eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10 zu § 28 Abs. 2 LWO, dass der Bewerber wählbar ist,

 

3.   die entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für den Ersatzbewerber,

 

4.   bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber und der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 6 LWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 zu § 28 Abs. 3 Nr. 4 LWO gefertigt werden,

 

5.   die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. Die Bescheinigung des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird von den zuständigen Gemeindebehörden kostenfrei ausgestellt.

 

Informationen des Landeswahlleiters einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de verfügbar. Die Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift werden nicht im Internet veröffentlicht.

 

Ich empfehle, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass eventuell vorhandene Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist (20. August 2018, 18:00 Uhr) beseitigt werden können. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließt der Kreiswahlausschuss am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl, das ist der 31. August 2018. Danach ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

 

Im Übrigen wird auf die weiteren Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verwiesen, die unter der obengenannten Internetadresse und im Büro der Kreiswahlleiterin eingesehen werden können.

 

Eschwege, 16. März 2018

 

Die Kreiswahlleiterin

für den Landtagswahlkreis 9

- Eschwege-Witzenhausen -

 

gez. A. Möller