Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises auf.

Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgendem ausschließlich die männliche Form verwendet, die als neutrale Formulierung alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten gleichermaßen einschließt.

Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Wählbarkeit

Wählbar als Kreistagsabgeordneter ist nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 22, 23 HKO).

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. In den Fällen einer melderechtlichen Auskunftssperre kann anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Kreistag des Werra-Meißner-Kreises keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben auf dem Stimmzettel gefasst hat.

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter im Kreistag des Werra-Meißner-Kreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zum Kreistag des Werra-Meißner-Kreises 102 Unterschriften. 

Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Wahlberechtigt sind gemäß § 22 HKO alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Werra-Meißner-Kreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:

  • Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung soll auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.

  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Magistrats/Gemeindevorstands der Stadt/Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Werra-Meißner-Kreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

  • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

  • Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst (§ 12 Abs. 1 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 

Montag, dem 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)

schriftlich im Original während der allgemeinen Öffnungszeiten bei dem Kreiswahlleiter für die Kommunalwahlen im Werra-Meißner-Kreis, Bahnhofstraße 15, 37269 Eschwege, Telefon: 05651 302-3301, einzureichen. Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Hierbei bitte ich insbesondere, die innerhalb dieser Frist liegenden Weihnachtsfeiertage und die Schließung der Kreisverwaltung am Jahresende zu berücksichtigen; die Kreiswahlleitung wird hier keine gesonderten Öffnungszeiten einrichten.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  • schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag gehindert sind, sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);

  • Bescheinigungen des Magistrats/Gemeindevorstands (Meldebehörde), dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);

  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);

  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordrucke KW Nr. 7 und 8) – sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir als Wahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse https//www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl des Kreistages im Werra-Meißner-Kreis erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 05651 302-3320. Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch auf der Homepage des Werra-Meißner-Kreises www.werra-meissner-kreis.de eingesehen werden.

Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30.09.2024 für den Werra-Meißner-Kreis 97.814 Einwohner. Es sind 51 Kreistagsabgeordnete zu wählen (§ 25 Abs. 1 HKO).

 

Eschwege, den 20. September 2025

Der Kreiswahlleiter

für die Kommunalwahlen

im Werra-Meißner-Kreis

gez. Thomas Naumann