Aufhebung Allgemeinverfügung Coronavirus WMK - Bestimmung der Örtlichkeiten

 

Allgemeinverfügung

 

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.01.2022

zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Bestimmung der Örtlichkeiten nach § 27 CoSchuV)  

 

vom 07.02.2022

 

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1, 28a Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2021 (GVBl. S. 992), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13.05.2011 (GVBl. I 2011, 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2021 (GVBl. S. 997), in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) des Landes Hessen vom 24.11.2021 (GVBl. S. 742), in der Fassung der am 07.02.2022 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der 6. Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 04.02.2022 (nach § 22a HGöGD am 05.02.2022 amtlich bekanntgemacht im Wege der Eilverkündung unter der URL www.hessen.de/verkuendung), ergeht folgende

 

Allgemeinverfügung

 

Die Allgemeinverfügung vom 24.01.2022 zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises (Bestimmung der Örtlichkeiten nach § 27 Abs. 1 Nrn. 1, 2 CoSchuV) wird mit Wirkung vom 07.02.2022 aufgehoben.

 

Begründung:

Mit den am 07.02.2022 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der 6. Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 04.02.2022 hat die Landesregierung die bisherige „Hot-Spot“-Regelung des § 27 CoSchuV aufgehoben und die dort bisher angeordneten Maßnahmen weitgehend in den Regelbestand der Verordnung integriert. Ebenfalls entfallen ist das in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 CoSchuV angeordnete Alkoholverbot sowie die Maskenpflicht an jeweils von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Orten und in Fußgängerzonen.  

 

Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die in der Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises vom 24.01.2022 erfolgten Ortsbestimmungen. Zur Klarstellung, dass die durch die Allgemeinverfügung vom 24.01.2022 festgelegten Örtlichkeiten nicht mehr gelten, ist diese Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 07.02.2022 aufzuheben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, erhoben werden.

 

Eschwege, 07.02.2022

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

 

 

Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter