Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025

Auf Grundlage des § 44 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) sowie des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge vom 21.03.2005 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.2023 (GVBl. S. 40), erlässt die Landrätin des Werra-Meißner-Kreises folgende Anordnung:

 

  1. Die Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) vom 24.10.2025 – in ihrer nach Teilaufhebung vom 05.12.2025 noch bestehenden Fassung – wird aufgehoben.

  2. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 wird auf der Internetseite des Werra-Meissner-Kreises (www.werra-meissner-kreis.de) bekanntgemacht. Diese Aufhebung wird an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

 

Der vollständige Inhalt der Aufhebung, einschließlich der Begründung, kann jederzeit auf der Internetseite des Werra-Meissner-Kreises (www.werra-meissner-kreis.de) oder zu den Geschäftszeiten beim Werra-Meißner-Kreis, Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Fachdienst 5.6 Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Luisenstraße 23 c, 37269 Eschwege eingesehen werden.

 

Begründung:

Zu 1.:

Die mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) vom 24.10.2025 angeordneten Schutzmaßregeln, soweit sie nach der am 05.12.2025 angeordneten Teilaufhebung noch fortbestanden, sind nicht mehr erforderlich. 

Die aktualisierte Risikobewertung des Fachdienstes Veterinärwesens hat ergeben, dass die – nach erfolgter Teilaufhebung vom 05.12.2025 – nach Maßgabe der Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 allein noch fortbestehende Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen mit mehr als 350 Tieren, aktuell nicht mehr erforderlich ist, da seit dem 24.10.2025 im Werra-Meißner-Kreis keine neuen Fälle der Geflügelpest aufgetreten sind. Die Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 ist daher in Gänze aufzuheben. 

 

Zu 2.:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG in der aktuell gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Abweichend hierzu kann in einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG ein hiervon abweichender Bekanntgabetag bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag. Hiervon habe ich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch gemacht und als Zeitpunkt der Bekanntgabe den Tag festgelegt, der auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt, um die mit Allgemeinverfügung vom 24.10.2025 fortbestehenden Einschränkungen für die Tierhalten und für die Tiere umgehend zu beenden. 

 

Eschwege, den 12. Januar 2026

 

Werra-Meißner-Kreis - Die Landrätin -

- Fachdienst Veterinärwesen -

Friedel Lenze

Erster Kreisbeigeordneter