Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis

Die im August 2019 auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (Bundesgesetzblatt - BGBI. I S. 2585), und § 63 Abs. 2 (Gewässeraufsicht) des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen - GVBl. I S. 548), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 HWG (Gemeingebrauch) und § 21 Abs. 1 HWG (Eigentümer- und Anliegergebrauch), ergeht seitens des Kreisausschusses des Werra Meißner-Kreises, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde), ergangene

 

Allgemeinverfügung

 

zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird aufgehoben.

 

Damit sind Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch und den Eigentümer- und Anliegergebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 25 und 26 WHG in Verbindung mit §§ 19 und 21 HWG wieder erlaubt.

 

Begründung:

 

Die Wasserstände in den oberirdischen Gewässern im Werra-Meißner-Kreis haben sich wieder normalisiert.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege, erhoben werden.

 

 

Eschwege, 7. Februar 2020

 

(Siegel)

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

Fachbereich Bauen, Umwelt und Gebäudemanagement

Fachdienst Wasser- und Bodenschutz

 

gez. Dr. Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter