Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilneh­men, wenn Sie am Wahltag

 

1.    die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,

 

2.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

3.    seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonats­frist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten ange­rechnet),

 

4.    weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,

 

5.    in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeindebe­hörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europa­wahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) gegenüber der zuständi­gen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerver­zeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis er­forderlich.

 

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

 

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

 

1.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.    die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

3.    weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlä­gen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben ge­nannten Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme.

 

 

Eschwege, 23. Januar 2019

 

Die Kreiswahlleiterin

für die Europawahl

im Werra-Meißner-Kreis

 

gez. A. Möller

 

1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß­britannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Abs. 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.